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272.2 VEMZOMETROSTAC CH

Art. 5 Verordnung vom 16. Oktober 2024 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) - Durchführung der Prozesshandlung

VEMZ
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Art. 5 VEMZ · Durchführung der Prozesshandlung

Das Gericht stellt sicher, dass nur berechtigte Personen der Prozesshandlung folgen.

Es kann insbesondere verlangen, dass sich bestimmte Personen nicht am gleichen Ort aufhalten.

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