272.2
VEMZOMETROSTAC
CH
Art. 5 Verordnung vom 16. Oktober 2024 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) - Durchführung der Prozesshandlung
VEMZ
Art. 5 VEMZ · Durchführung der Prozesshandlung
Das Gericht stellt sicher, dass nur berechtigte Personen der Prozesshandlung folgen.
Es kann insbesondere verlangen, dass sich bestimmte Personen nicht am gleichen Ort aufhalten.