Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
272.2 VEMZOMETROSTAC CH

Art. 4 Verordnung vom 16. Oktober 2024 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) - Anmeldung und Teilnahme

VEMZ
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Art. 4 VEMZ · Anmeldung und Teilnahme

Jede Person, die mittels elektronischer Mittel an einer Prozesshandlung teilnimmt, muss sich im Ton- und Bildübertragungssystem einzeln anmelden und mit eigenen technischen Hilfsmitteln daran teilnehmen.

Parteien und ihre Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter können sich gemeinsam anmelden und die Hardware gemeinsam nutzen.

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