272.2
VEMZOMETROSTAC
CH
Art. 4 Verordnung vom 16. Oktober 2024 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) - Anmeldung und Teilnahme
VEMZ
Art. 4 VEMZ · Anmeldung und Teilnahme
Jede Person, die mittels elektronischer Mittel an einer Prozesshandlung teilnimmt, muss sich im Ton- und Bildübertragungssystem einzeln anmelden und mit eigenen technischen Hilfsmitteln daran teilnehmen.
Parteien und ihre Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter können sich gemeinsam anmelden und die Hardware gemeinsam nutzen.