Art. 3 Verordnung vom 16. Oktober 2024 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) - Ton- und Bildübertragungssysteme
Art. 3 VEMZ · Ton- und Bildübertragungssysteme
Bei der Übertragung von Ton und Bild müssen die folgenden Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit erfüllt sein: a. Die Server, über die Ton und Bild übertragen werden, befinden sich in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. b. Die Übertragung erfolgt während des gesamten Übertragungsvorgangs in verschlüsselter Form. c. Das System ist bezüglich der Sicherheit auf dem neusten Stand und bekannte kritische Lücken sind geschlossen. d. Die Funktionen, die es dem Gericht ermöglichen, Ton und Bild zu übertragen und aufzuzeichnen, sind den Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit nicht zugänglich.
Private Anbieterinnen, die Ton- und Bildübertragungssysteme oder Server für solche Übertragungen zur Verfügung stellen, müssen ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Staat nach Absatz 1 Buchstabe a haben und gewährleisten, dass die Daten: a. gegen unbefugte Einsichtnahme, Veränderung, Speicherung, Löschung und Aufzeichnung geschützt sind; b. unmittelbar nach der Prozesshandlung an das zuständige Gericht weitergegeben und unter Vorbehalt gesetzlicher Aufbewahrungspflichten unmittelbar, nachdem das Gericht den Empfang bestätigt hat, vernichtet werden; und c. nicht an Dritte weitergegeben werden.
Die Kantone können eine Liste der Ton- und Bildübertragungssysteme führen, welche die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllen.