272.2
VEMZOMETROSTAC
CH
Art. 2 Verordnung vom 16. Oktober 2024 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) - Infrastruktur
VEMZ
Art. 2 VEMZ · Infrastruktur
Gerichte, die bei Prozesshandlungen elektronische Mittel einsetzen, und Personen, die mittels elektronischer Mittel an Prozesshandlungen teilnehmen, müssen über die notwendige Infrastruktur verfügen, insbesondere über eine geeignete Hard- und Software.
Die Infrastruktur muss es den Gerichten und den Verfahrensbeteiligten erlauben, sich Dokumente gegenseitig zu präsentieren.
Die Infrastruktur der Gerichte muss es soweit erforderlich zusätzlich erlauben: a. Verfahrensbeteiligte elektronisch zuzuschalten; b. der Öffentlichkeit den Zugang zur Prozesshandlung zu gewähren.