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272.2 VEMZOMETROSTAC CH

Art. 2 Verordnung vom 16. Oktober 2024 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren (VEMZ) - Infrastruktur

VEMZ
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Art. 2 VEMZ · Infrastruktur

Gerichte, die bei Prozesshandlungen elektronische Mittel einsetzen, und Personen, die mittels elektronischer Mittel an Prozesshandlungen teilnehmen, müssen über die notwendige Infrastruktur verfügen, insbesondere über eine geeignete Hard- und Software.

Die Infrastruktur muss es den Gerichten und den Verfahrensbeteiligten erlauben, sich Dokumente gegenseitig zu präsentieren.

Die Infrastruktur der Gerichte muss es soweit erforderlich zusätzlich erlauben: a. Verfahrensbeteiligte elektronisch zuzuschalten; b. der Öffentlichkeit den Zugang zur Prozesshandlung zu gewähren.

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