Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
272.11 CH

Verordnung des EJPD vom 16. September 2014 über die Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung im Rahmen von rechtlichen Verfahren (Zustellplattformen) - Gegenstand

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Zustellplattformen

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Plattformen für die sichere Zustellung nach der VeÜ-ZSSV und der VeÜ‑VwV.

Zustellplattformen

Das Gesuch um Anerkennung einer Zustellplattform ist schriftlich beim Bundesamt für Justiz (BJ) einzureichen.

Das Gesuch hat die Erfüllung der Anforderungen nach dem Anhang nachzuweisen.

Mit dem Gesuch sind folgende Unterlagen einzureichen: a. eine technische Beschreibung der Zustellplattform; b. ein Informatiksicherheitskonzept; c. eine Beschreibung der IT-Service-Management-Prozesse; d. eine detaillierte Beschreibung des Geltungsbereichs des Informationssicherheitsmanagementsystems nach Ziffer 4 des Anhangs; e. von Privatunternehmen: das ISO-Zertifikat nach Ziffer 4.1 des Anhangs; f. von Behörden: der Bericht zum internen Audit nach Ziffer 4.2 des Anhangs; g. Angaben zum Referenzzeitserver, der für die Synchronisierung der Systemzeit der Zustellplattform verwendet wird.

Das BJ kann für die Prüfung der eingereichten Unterlagen Dritte beiziehen.

Zustellplattformen

Die Unterlagen nach Artikel 3 Absatz 3 sind alle drei Jahre zu aktualisieren und dem BJ zuzustellen.

Jede Änderung an der Zustellplattform ist dem BJ umgehend zu melden.

Das BJ kann jederzeit prüfen, ob die Zustellplattform den Anforderungen entspricht, und dazu Unterlagen und Nachweise einfordern.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →