272.1
VEÜ-ZSSVOCEL-PCPPOCE-PCPE
CH
Art. 8a Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) - Nachreichung auf Papier
VeÜ-ZSSV
Art. 8a VeÜ-ZSSV · Nachreichung auf Papier
Eine Behörde kann die Nachreichung von Eingaben und Beilagen auf Papier verlangen, wenn diese aufgrund von technischen Problemen: a. von der Behörde nicht geöffnet werden können; oder b. für die Behörde beim Anzeigen am Bildschirm oder in gedruckter Form nicht lesbar sind.
Sie gewährt den betroffenen Verfahrensbeteiligten unter Angabe des Grundes eine angemessene Frist für die Nachreichung.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VB.2019.00778 · zh (Art. 8a Abs. 1 VeÜ-ZSSV)
Appeal Dismissed for Lack of Qualified Electronic Signature
Cited in the reasoning to explain why the lack of an electronic signature could not be cured, forming the basis for the procedural outcome.