Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
272 ZPOCPC CH

Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Gegenstand (ZPO)

426 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (426)

Art. 1 ZPO Art. 2 ZPO Art. 3 ZPO Art. 4 ZPO Art. 5 ZPO Art. 6 ZPO Art. 7 ZPO Art. 8 ZPO Art. 9 ZPO Art. 10 ZPO Art. 11 ZPO Art. 12 ZPO Art. 13 ZPO Art. 14 ZPO Art. 15 ZPO Art. 16 ZPO Art. 17 ZPO Art. 18 ZPO Art. 19 ZPO Art. 20 ZPO Art. 21 ZPO Art. 22 ZPO Art. 23 ZPO Art. 24 ZPO Art. 25 ZPO Art. 26 ZPO Art. 27 ZPO Art. 28 ZPO Art. 29 ZPO Art. 30 ZPO Art. 31 ZPO Art. 32 ZPO Art. 33 ZPO Art. 34 ZPO Art. 35 ZPO Art. 36 ZPO Art. 37 ZPO Art. 38 ZPO Art. 38a ZPO Art. 39 ZPO Art. 40 ZPO Art. 41 ZPO Art. 42 ZPO Art. 43 ZPO Art. 44 ZPO Art. 45 ZPO Art. 46 ZPO Art. 47 ZPO Art. 48 ZPO Art. 49 ZPO Art. 50 ZPO Art. 51 ZPO Art. 52 ZPO Art. 53 ZPO Art. 54 ZPO Art. 55 ZPO Art. 56 ZPO Art. 57 ZPO Art. 58 ZPO Art. 59 ZPO Art. 60 ZPO Art. 61 ZPO Art. 62 ZPO Art. 63 ZPO Art. 64 ZPO Art. 65 ZPO Art. 66 ZPO Art. 67 ZPO Art. 68 ZPO Art. 69 ZPO Art. 70 ZPO Art. 71 ZPO Art. 72 ZPO Art. 73 ZPO Art. 74 ZPO Art. 75 ZPO Art. 76 ZPO Art. 77 ZPO Art. 78 ZPO Art. 79 ZPO Art. 80 ZPO Art. 81 ZPO Art. 82 ZPO Art. 83 ZPO Art. 84 ZPO Art. 85 ZPO Art. 86 ZPO Art. 87 ZPO Art. 88 ZPO Art. 89 ZPO Art. 90 ZPO Art. 91 ZPO Art. 92 ZPO Art. 93 ZPO Art. 94 ZPO Art. 94a ZPO Art. 95 ZPO Art. 96 ZPO Art. 97 ZPO Art. 98 ZPO Art. 99 ZPO Art. 100 ZPO Art. 101 ZPO Art. 102 ZPO Art. 103 ZPO Art. 104 ZPO Art. 105 ZPO Art. 106 ZPO Art. 107 ZPO Art. 108 ZPO Art. 109 ZPO Art. 110 ZPO Art. 111 ZPO Art. 112 ZPO Art. 113 ZPO Art. 114 ZPO Art. 115 ZPO Art. 116 ZPO Art. 117 ZPO Art. 118 ZPO Art. 119 ZPO Art. 120 ZPO Art. 121 ZPO Art. 122 ZPO Art. 123 ZPO Art. 124 ZPO Art. 125 ZPO Art. 126 ZPO Art. 127 ZPO Art. 128 ZPO Art. 129 ZPO Art. 130 ZPO Art. 131 ZPO Art. 132 ZPO Art. 133 ZPO Art. 134 ZPO Art. 135 ZPO Art. 136 ZPO Art. 137 ZPO Art. 138 ZPO Art. 139 ZPO Art. 140 ZPO Art. 141 ZPO Art. 141a ZPO Art. 141b ZPO Art. 142 ZPO Art. 143 ZPO Art. 144 ZPO Art. 145 ZPO Art. 146 ZPO Art. 147 ZPO Art. 148 ZPO Art. 149 ZPO Art. 150 ZPO Art. 151 ZPO Art. 152 ZPO Art. 153 ZPO Art. 154 ZPO Art. 155 ZPO Art. 156 ZPO Art. 157 ZPO Art. 158 ZPO Art. 159 ZPO Art. 160 ZPO Art. 161 ZPO Art. 162 ZPO Art. 163 ZPO Art. 164 ZPO Art. 165 ZPO Art. 166 ZPO Art. 167 ZPO Art. 167a ZPO Art. 168 ZPO Art. 169 ZPO Art. 170 ZPO Art. 170a ZPO Art. 171 ZPO Art. 172 ZPO Art. 173 ZPO Art. 174 ZPO Art. 175 ZPO Art. 176 ZPO Art. 176a ZPO Art. 177 ZPO Art. 178 ZPO Art. 179 ZPO Art. 180 ZPO Art. 181 ZPO Art. 182 ZPO Art. 183 ZPO Art. 184 ZPO Art. 185 ZPO Art. 186 ZPO Art. 187 ZPO Art. 188 ZPO Art. 189 ZPO Art. 190 ZPO Art. 191 ZPO Art. 192 ZPO Art. 193 ZPO Art. 194 ZPO Art. 195 ZPO Art. 196 ZPO Art. 197 ZPO Art. 198 ZPO Art. 199 ZPO Art. 200 ZPO Art. 201 ZPO Art. 202 ZPO Art. 203 ZPO Art. 204 ZPO Art. 205 ZPO Art. 206 ZPO Art. 207 ZPO Art. 208 ZPO Art. 209 ZPO Art. 210 ZPO Art. 211 ZPO Art. 212 ZPO Art. 213 ZPO Art. 214 ZPO Art. 215 ZPO Art. 216 ZPO Art. 217 ZPO Art. 218 ZPO Art. 219 ZPO Art. 220 ZPO Art. 221 ZPO Art. 222 ZPO Art. 223 ZPO Art. 224 ZPO Art. 225 ZPO Art. 226 ZPO Art. 227 ZPO Art. 228 ZPO Art. 229 ZPO Art. 230 ZPO Art. 231 ZPO Art. 232 ZPO Art. 233 ZPO Art. 234 ZPO Art. 235 ZPO Art. 236 ZPO Art. 237 ZPO Art. 238 ZPO Art. 239 ZPO Art. 240 ZPO Art. 241 ZPO Art. 242 ZPO Art. 243 ZPO Art. 244 ZPO Art. 245 ZPO Art. 246 ZPO Art. 247 ZPO Art. 248 ZPO Art. 249 ZPO Art. 250 ZPO Art. 251 ZPO Art. 251a ZPO Art. 252 ZPO Art. 253 ZPO Art. 254 ZPO Art. 255 ZPO Art. 256 ZPO Art. 257 ZPO Art. 258 ZPO Art. 259 ZPO Art. 260 ZPO Art. 261 ZPO Art. 262 ZPO Art. 263 ZPO Art. 264 ZPO Art. 265 ZPO Art. 266 ZPO Art. 267 ZPO Art. 268 ZPO Art. 269 ZPO Art. 270 ZPO Art. 271 ZPO Art. 272 ZPO Art. 273 ZPO Art. 274 ZPO Art. 275 ZPO Art. 276 ZPO Art. 277 ZPO Art. 278 ZPO Art. 279 ZPO Art. 280 ZPO Art. 281 ZPO Art. 282 ZPO Art. 283 ZPO Art. 284 ZPO Art. 285 ZPO Art. 286 ZPO Art. 287 ZPO Art. 288 ZPO Art. 289 ZPO Art. 290 ZPO Art. 291 ZPO Art. 292 ZPO Art. 293 ZPO Art. 294 ZPO Art. 295 ZPO Art. 296 ZPO Art. 297 ZPO Art. 298 ZPO Art. 299 ZPO Art. 300 ZPO Art. 301 ZPO Art. 301a ZPO Art. 302 ZPO Art. 303 ZPO Art. 304 ZPO Art. 305 ZPO Art. 306 ZPO Art. 307 ZPO Art. 307a ZPO Art. 308 ZPO Art. 309 ZPO Art. 310 ZPO Art. 311 ZPO Art. 312 ZPO Art. 313 ZPO Art. 314 ZPO Art. 315 ZPO Art. 316 ZPO Art. 317 ZPO Art. 318 ZPO Art. 319 ZPO Art. 320 ZPO Art. 321 ZPO Art. 322 ZPO Art. 323 ZPO Art. 324 ZPO Art. 325 ZPO Art. 326 ZPO Art. 327 ZPO Art. 327a ZPO Art. 328 ZPO Art. 329 ZPO Art. 330 ZPO Art. 331 ZPO Art. 332 ZPO Art. 333 ZPO Art. 334 ZPO Art. 335 ZPO Art. 336 ZPO Art. 337 ZPO Art. 338 ZPO Art. 339 ZPO Art. 340 ZPO Art. 341 ZPO Art. 342 ZPO Art. 343 ZPO Art. 344 ZPO Art. 345 ZPO Art. 346 ZPO Art. 347 ZPO Art. 348 ZPO Art. 349 ZPO Art. 350 ZPO Art. 351 ZPO Art. 352 ZPO Art. 353 ZPO Art. 354 ZPO Art. 355 ZPO Art. 356 ZPO Art. 357 ZPO Art. 358 ZPO Art. 359 ZPO Art. 360 ZPO Art. 361 ZPO Art. 362 ZPO Art. 363 ZPO Art. 364 ZPO Art. 365 ZPO Art. 366 ZPO Art. 367 ZPO Art. 368 ZPO Art. 369 ZPO Art. 370 ZPO Art. 371 ZPO Art. 372 ZPO Art. 373 ZPO Art. 374 ZPO Art. 375 ZPO Art. 376 ZPO Art. 377 ZPO Art. 378 ZPO Art. 379 ZPO Art. 380 ZPO Art. 381 ZPO Art. 382 ZPO Art. 383 ZPO Art. 384 ZPO Art. 385 ZPO Art. 386 ZPO Art. 387 ZPO Art. 388 ZPO Art. 389 ZPO Art. 390 ZPO Art. 391 ZPO Art. 392 ZPO Art. 393 ZPO Art. 394 ZPO Art. 395 ZPO Art. 396 ZPO Art. 397 ZPO Art. 398 ZPO Art. 399 ZPO Art. 400 ZPO Art. 401 ZPO Art. 401a ZPO Art. 402 ZPO Art. 403 ZPO Art. 404 ZPO Art. 405 ZPO Art. 406 ZPO Art. 407 ZPO Art. 407a ZPO Art. 407b ZPO Art. 407c ZPO Art. 407d ZPO Art. 407e ZPO Art. 407f ZPO Art. 408 ZPO

Gesetzestext (426 Artikel)

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 1. Titel: Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für: a. streitige Zivilsachen; b. gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit; c. gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts; d. die Schiedsgerichtsbarkeit.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 1. Titel: Gegenstand und Geltungsbereich

Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) bleiben vorbehalten.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 1. Titel: Gegenstand und Geltungsbereich

Die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 1. Kapitel: Sachliche und funktionelle Zuständigkeit

Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Hängt die sachliche Zuständigkeit vom Streitwert ab, so erfolgt dessen Berechnung nach diesem Gesetz.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 1. Kapitel: Sachliche und funktionelle Zuständigkeit

Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für: a. Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich der Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung und Verletzung solcher Rechte; b. kartellrechtliche Streitigkeiten; c. Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma; d. Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt; e. Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 ; f. Klagen gegen den Bund, sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt; g. Streitigkeiten über die Einleitung und Durchführung einer Sonderuntersuchung nach den Artikeln 697 c–697 h bis des Obligationenrechts (OR) ; h. Streitigkeiten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 , nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 und nach dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018 ; i. Streitigkeiten nach dem Wappenschutzgesetz vom 21. Juni 2013 , dem Bundesgesetz vom 25. März 1954 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes und dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen.

Diese Instanz ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 1. Kapitel: Sachliche und funktionelle Zuständigkeit

Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht).

Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn: a. die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist; b. der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt; c. die Parteien als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind; und d. es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 , nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 , aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht handelt.

Ist nur die beklagte Partei als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so kann die klagende Partei zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht wählen.

Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für: a. Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1; b. Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften; c. Streitigkeiten, bei denen die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei. 2. Der Streitwert beträgt mindestens 100 000 Franken. 3. Die Parteien stimmen der Zuständigkeit des Handelsgerichts zu. 4. Im Zeitpunkt dieser Zustimmung hat mindestens eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihren Sitz im Ausland.

Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.

Betreffen Klagen Streitgenossen, die nicht alle als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind, so ist das Handelsgericht nur zuständig, wenn alle Klagen in seine Zuständigkeit fallen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 1. Kapitel: Sachliche und funktionelle Zuständigkeit

Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung zuständig ist.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 1. Kapitel: Sachliche und funktionelle Zuständigkeit

In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann die klagende Partei mit Zustimmung der beklagten Partei direkt an das obere Gericht gelangen, sofern der Streitwert mindestens 100 000 Franken beträgt.

Dieses Gericht entscheidet als einzige kantonale Instanz. Es ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit zuständig.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorschreibt.

Von einem zwingenden Gerichtsstand können die Parteien nicht abweichen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig: a. für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz; b. für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz; c. für Klagen gegen den Bund: das Gericht in der Stadt Bern oder das Gericht am Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der klagenden Partei; d. für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort.

Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB) . Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Hat die beklagte Partei keinen Wohnsitz, so ist das Gericht an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig.

Gewöhnlicher Aufenthaltsort ist der Ort, an dem eine Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn die Dauer des Aufenthalts von vornherein befristet ist.

Hat die beklagte Partei keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort, so ist das Gericht an ihrem letzten bekannten Aufenthaltsort zuständig.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Für Klagen aus dem Betrieb einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder einer Zweigniederlassung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der Niederlassung zuständig.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend zuständig das Gericht am Ort, an dem: a. die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist; oder b. die Massnahme vollstreckt werden soll.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Beim für die Hauptklage örtlich zuständigen Gericht kann Widerklage erhoben werden, wenn die Widerklage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht.

Dieser Gerichtsstand bleibt auch bestehen, wenn die Hauptklage aus irgendeinem Grund dahinfällt.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.

Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Für die Streitverkündung mit Klage ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden.

Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, wird das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht oder die Behörde am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei zwingend zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Für die folgenden Klagen und Begehren ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig: a. Klagen aus Persönlichkeitsverletzung; b. Begehren um Gegendarstellung; c. Klagen auf Namensschutz und auf Anfechtung einer Namensänderung; d. Klagen und Begehren nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 (DSG).

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Für Gesuche, die eine Todes- oder eine Verschollenerklärung betreffen (Art. 34–38 ZGB ), ist das Gericht am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zwingend zuständig.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Für Klagen, die eine Bereinigung des Zivilstandsregisters betreffen, ist zwingend das Gericht zuständig, in dessen Amtskreis die zu bereinigende Beurkundung von Personenstandsdaten erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig.

Für Gesuche der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen auf Anordnung der Gütertrennung ist das Gericht am Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners zwingend zuständig.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Für Gesuche und Klagen bei eingetragener Partnerschaft sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Für Klagen auf Feststellung und auf Anfechtung des Kindesverhältnisses ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Für selbstständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Für Ansprüche der unverheirateten Mutter ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen auf güterrechtliche Auseinandersetzung beim Tod eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners ist das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zuständig.

Für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang ist die Behörde am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zwingend zuständig. Ist der Tod nicht am Wohnsitz eingetreten, so macht die Behörde des Sterbeortes derjenigen des Wohnortes Mitteilung und trifft die nötigen Massnahmen, um die Vermögenswerte am Sterbeort zu sichern.

Selbstständige Klagen auf erbrechtliche Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes können auch am Ort der gelegenen Sache erhoben werden.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Für die folgenden Klagen ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre, zuständig: a. dingliche Klagen; b. Klagen gegen die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer; c. Klagen auf Errichtung gesetzlicher Pfandrechte.

Andere Klagen, die sich auf Rechte an Grundstücken beziehen, können auch beim Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei erhoben werden.

Bezieht sich eine Klage auf mehrere Grundstücke oder ist das Grundstück in mehreren Kreisen in das Grundbuch aufgenommen worden, so ist das Gericht an dem Ort zuständig, an dem das flächenmässig grösste Grundstück oder der flächenmässig grösste Teil des Grundstücks liegt.

Für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die sich auf Rechte an Grundstücken beziehen, ist das Gericht an dem Ort zwingend zuständig, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Für Klagen, welche dingliche Rechte, den Besitz an beweglichen Sachen oder Forderungen, die durch Fahrnispfand gesichert sind, betreffen, ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der gelegenen Sache zuständig.

Für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei oder am Ort der gelegenen Sache zwingend zuständig.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist zuständig: a. für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten: das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien; b. für Klagen der Anbieterin oder des Anbieters: das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei.

Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen ist das Gericht am Ort der gelegenen Sache zuständig.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig.

Für Klagen einer stellensuchenden Person sowie einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 stützen, ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde, zuständig.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Auf die Gerichtsstände nach den Artikeln 32–34 können nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten: a. die Konsumentin oder der Konsument; b. die Partei, die Wohn- oder Geschäftsräume gemietet oder gepachtet hat; c. bei landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen: die pachtende Partei; d. die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei.

Vorbehalten bleibt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Für Schadenersatzklagen wegen ungerechtfertigter vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die vorsorgliche Massnahme angeordnet wurde, zuständig.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Für Klagen aus Motorfahrzeug- und Fahrradunfällen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Unfallort zuständig.

Für Klagen gegen das nationale Versicherungsbüro (Art. 74 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dez. 1958 ; SVG) oder gegen den nationalen Garantiefonds (Art. 76 SVG) ist zusätzlich das Gericht am Ort einer Zweigniederlassung dieser Einrichtungen zuständig.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Für Klagen aus nuklearen Ereignissen ist zwingend das Gericht des Kantons zuständig, auf dessen Gebiet das Ereignis eingetreten ist.

Kann dieser Kanton nicht mit Sicherheit bestimmt werden, so ist zwingend das Gericht des Kantons zuständig, in welchem die Kernanlage des haftpflichtigen Inhabers gelegen ist.

Bestehen nach diesen Regeln mehrere Gerichtsstände, so ist zwingend das Gericht des Kantons zuständig, der die engste Verbindung zum Ereignis aufweist und am meisten von seinen Auswirkungen betroffen ist.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Für die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilansprüche bleibt die Zuständigkeit des Strafgerichts vorbehalten.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig.

Für die Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister ist das Gericht am letzten eingetragenen Sitz der gelöschten Rechtseinheit zwingend zuständig.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit
ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Für Klagen, die sich auf das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 stützen, ist das Gericht am Sitz eines beteiligten Rechtsträgers zuständig.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Für die Kraftloserklärung von Beteiligungspapieren ist das Gericht am Sitz der Gesellschaft zwingend zuständig.

Für die Kraftloserklärung von Grundpfandtiteln ist das Gericht an dem Ort zwingend zuständig, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist.

Für die Kraftloserklärung der übrigen Wertpapiere und der Versicherungspolicen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zwingend zuständig.

Für Zahlungsverbote aus Wechsel und Check und für deren Kraftloserklärung ist das Gericht am Zahlungsort zwingend zuständig.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit für die Ermächtigung zur Einberufung der Gläubigerversammlung richtet sich nach Artikel 1165 OR .

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Für Klagen der Anlegerinnen und Anleger sowie der Vertretung der Anlegergemeinschaft ist das Gericht am Sitz des jeweils betroffenen Bewilligungsträgers zwingend zuständig.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit

Für Klagen nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach diesem Kapitel, soweit das SchKG keinen Gerichtsstand vorsieht.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 3. Kapitel: Ausstand

Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse hat; b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war; c. mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; e. mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.

Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung: a. beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege; b. beim Schlichtungsverfahren; c. bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80–84 SchKG ; d. bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen; e. beim Eheschutzverfahren.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 3. Kapitel: Ausstand

Die betroffene Gerichtsperson legt einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen und tritt von sich aus in den Ausstand, wenn sie den Grund als gegeben erachtet.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 3. Kapitel: Ausstand

Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.

Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 3. Kapitel: Ausstand

Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.

Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand; 3. Kapitel: Ausstand

Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.

Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf das entscheidende Gericht berücksichtigen.

Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und steht kein anderes Rechtsmittel mehr zur Verfügung, so gelten die Bestimmungen über die Revision.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 3. Titel: Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen; 1. Kapitel: Verfahrensgrundsätze

Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.

Unrichtige Rechtsmittelbelehrungen sind gegenüber allen Gerichten insoweit wirksam, als sie zum Vorteil der Partei lauten, die sich darauf beruft.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 3. Titel: Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen; 1. Kapitel: Verfahrensgrundsätze

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Sie dürfen zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung nehmen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist von mindestens zehn Tagen an. Nach unbenutztem Ablauf der Frist wird Verzicht angenommen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 3. Titel: Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen; 1. Kapitel: Verfahrensgrundsätze

Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils sind öffentlich. Die Entscheide werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Das kantonale Recht bestimmt, ob die Urteilsberatung öffentlich ist.

Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert.

Die familienrechtlichen Verfahren sind nicht öffentlich.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 3. Titel: Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen; 1. Kapitel: Verfahrensgrundsätze

Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.

Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 3. Titel: Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen; 1. Kapitel: Verfahrensgrundsätze

Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 3. Titel: Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen; 1. Kapitel: Verfahrensgrundsätze

Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 3. Titel: Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen; 1. Kapitel: Verfahrensgrundsätze

Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.

Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 3. Titel: Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen; 2. Kapitel: Prozessvoraussetzungen

Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

Prozessvoraussetzungen sind insbesondere: a. die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse; b. das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig; c. die Parteien sind partei- und prozessfähig; d. die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig; e. die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden; f. der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 3. Titel: Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen; 2. Kapitel: Prozessvoraussetzungen

Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 3. Titel: Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen; 2. Kapitel: Prozessvoraussetzungen

Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn: a. die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen; b. das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder c. das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 4. Titel: Rechtshängigkeit und Folgen des Klagerückzugs

Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit.

Der Eingang dieser Eingaben wird den Parteien bestätigt.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 4. Titel: Rechtshängigkeit und Folgen des Klagerückzugs

Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht oder wird sie gemäss Artikel 143 Absatz 1 bis weitergeleitet, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung.

Gleiches gilt, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren eingereicht wurde.

Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Klagefristen nach dem SchKG .

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 4. Titel: Rechtshängigkeit und Folgen des Klagerückzugs

Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen: a. der Streitgegenstand kann zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden; b. die örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten.

Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach diesem Gesetz massgebend.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 4. Titel: Rechtshängigkeit und Folgen des Klagerückzugs

Wer eine Klage beim zum Entscheid zuständigen Gericht zurückzieht, kann gegen die gleiche Partei über den gleichen Streitgegenstand keinen zweiten Prozess mehr führen, sofern das Gericht die Klage der beklagten Partei bereits zugestellt hat und diese dem Rückzug nicht zustimmt.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 5. Titel: Die Parteien und die Beteiligung Dritter; 1. Kapitel: Partei- und Prozessfähigkeit

Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 5. Titel: Die Parteien und die Beteiligung Dritter; 1. Kapitel: Partei- und Prozessfähigkeit

Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist.

Für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung.

Soweit eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie: a. selbstständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen; b. vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 5. Titel: Die Parteien und die Beteiligung Dritter; 2. Kapitel: Parteivertretung

Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen.

Zur berufsmässigen Vertretung sind befugt: a. in allen Verfahren: Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten; b. vor der Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens: patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht; c. in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Artikel 251 dieses Gesetzes: gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 27 SchKG ; d. vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale Recht es vorsieht.

Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen.

Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer vertretenen Partei anordnen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 5. Titel: Die Parteien und die Beteiligung Dritter; 2. Kapitel: Parteivertretung

Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.

Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde, wenn es Schutzmassnahmen für geboten hält.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 5. Titel: Die Parteien und die Beteiligung Dritter; 3. Kapitel: Streitgenossenschaft

Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, so müssen sie gemeinsam klagen oder beklagt werden.

Rechtzeitige Prozesshandlungen eines Streitgenossen wirken auch für säumige Streitgenossen; ausgenommen ist das Ergreifen von Rechtsmitteln.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 5. Titel: Die Parteien und die Beteiligung Dritter; 3. Kapitel: Streitgenossenschaft

Mehrere Personen können gemeinsam klagen oder beklagt werden, sofern: a. Rechte und Pflichten beurteilt werden sollen, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen; b. für die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar ist; und c. das gleiche Gericht sachlich zuständig ist.

Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 5. Titel: Die Parteien und die Beteiligung Dritter; 3. Kapitel: Streitgenossenschaft

Die Streitgenossen können eine gemeinsame Vertretung bezeichnen, sonst ergehen Zustellungen an jeden einzelnen Streitgenossen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 5. Titel: Die Parteien und die Beteiligung Dritter; 4. Kapitel: Intervention

Wer am Streitgegenstand ein besseres Recht behauptet, das beide Parteien ganz oder teilweise ausschliesst, kann beim Gericht, bei dem der Prozess erstinstanzlich rechtshängig ist, gegen beide Parteien Klage erheben.

Das Gericht kann den Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage des Hauptintervenienten einstellen oder die Verfahren vereinigen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 5. Titel: Die Parteien und die Beteiligung Dritter; 4. Kapitel: Intervention

Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 5. Titel: Die Parteien und die Beteiligung Dritter; 4. Kapitel: Intervention

Das Interventionsgesuch enthält den Grund der Intervention und die Bezeichnung der Partei, zu deren Unterstützung interveniert wird.

Das Gericht entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Parteien. Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 5. Titel: Die Parteien und die Beteiligung Dritter; 4. Kapitel: Intervention

Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen.

Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 5. Titel: Die Parteien und die Beteiligung Dritter; 4. Kapitel: Intervention

Ein für die Hauptpartei ungünstiges Ergebnis des Prozesses wirkt auch gegen die intervenierende Person, es sei denn: a. sie sei durch die Lage des Prozesses zur Zeit ihres Eintritts oder durch Handlungen oder Unterlassungen der Hauptpartei verhindert gewesen, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen; oder b. ihr unbekannte Angriffs- oder Verteidigungsmittel seien von der Hauptpartei absichtlich oder grobfahrlässig nicht geltend gemacht worden.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 5. Titel: Die Parteien und die Beteiligung Dritter; 5. Kapitel: Streitverkündung

Eine Partei, die für den Fall ihres Unterliegens eine dritte Person belangen will oder den Anspruch einer dritten Person befürchtet, kann diese auffordern, sie im Prozess zu unterstützen.

Die streitberufene Person kann den Streit weiter verkünden.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 5. Titel: Die Parteien und die Beteiligung Dritter; 5. Kapitel: Streitverkündung

Die streitberufene Person kann: a. zugunsten der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, ohne weitere Voraussetzungen intervenieren; oder b. anstelle der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, mit deren Einverständnis den Prozess führen.

Lehnt sie den Eintritt ab oder erklärt sie sich nicht, so wird der Prozess ohne Rücksicht auf sie fortgesetzt.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 5. Titel: Die Parteien und die Beteiligung Dritter; 5. Kapitel: Streitverkündung

Artikel 77 gilt sinngemäss.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 5. Titel: Die Parteien und die Beteiligung Dritter; 5. Kapitel: Streitverkündung

Die streitverkündende Partei kann Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegenüber der streitberufenen Person zu haben glaubt oder die sie von Seiten der streitberufenen Person befürchtet, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen, sofern: a. die Ansprüche in einem sachlichen Zusammenhang mit der Hauptklage stehen; b. das Gericht dafür sachlich zuständig ist; und c. die Hauptklage und die Ansprüche im ordentlichen Verfahren zu beurteilen sind.

Die streitberufene Person kann keine weitere Streitverkündungsklage erheben.

...

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 5. Titel: Die Parteien und die Beteiligung Dritter; 5. Kapitel: Streitverkündung

Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen. Sie sind nicht zu beziffern, wenn sie dieselbe Leistung betreffen, zu der die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird.

Das Gericht gibt der Gegenpartei sowie der streitberufenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, so bestimmt das Gericht Zeitpunkt und Umfang des betreffenden Schriftenwechsels; Artikel 125 bleibt vorbehalten.

Der Entscheid über die Zulassung der Klage ist mit Beschwerde anfechtbar.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 5. Titel: Die Parteien und die Beteiligung Dritter; 6. Kapitel: Parteiwechsel

Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.

Die eintretende Partei haftet für die gesamten Prozesskosten. Für die bis zum Parteiwechsel aufgelaufenen Prozesskosten haftet die ausscheidende Partei solidarisch mit.

In begründeten Fällen hat die eintretende Partei auf Verlangen der Gegenpartei für die Vollstreckung des Entscheides Sicherheit zu leisten.

Ohne Veräusserung des Streitobjekts ist ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig; besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge bleiben vorbehalten.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 6. Titel: Klagen

Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden.

Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 6. Titel: Klagen

Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.

Nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die Parteien oder Dritte setzt das Gericht den Parteien eine Frist zur Bezifferung ihrer Klage. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 6. Titel: Klagen

Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 6. Titel: Klagen

Mit der Gestaltungsklage verlangt die klagende Partei die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Rechts oder Rechtsverhältnisses.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 6. Titel: Klagen

Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 6. Titel: Klagen

Vereine und andere Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die nach ihren Statuten zur Wahrung der Interessen bestimmter Personengruppen befugt sind, können in eigenem Namen auf Verletzung der Persönlichkeit der Angehörigen dieser Personengruppen klagen.

Mit der Verbandsklage kann beantragt werden: a. eine drohende Verletzung zu verbieten; b. eine bestehende Verletzung zu beseitigen; c. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.

Besondere gesetzliche Bestimmungen über die Verbandsklage bleiben vorbehalten.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 6. Titel: Klagen

Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern: a. das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist; und b. die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.

Die Klagenhäufung ist auch zulässig, wenn eine unterschiedliche sachliche Zuständigkeit oder Verfahrensart lediglich auf dem Streitwert beruht. Sind für die einzelnen Ansprüche unterschiedliche Verfahrensarten anwendbar, so werden sie zusammen im ordentlichen Verfahren beurteilt.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 7. Titel: Streitwert

Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.

Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 7. Titel: Streitwert

Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert.

Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 7. Titel: Streitwert

Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.

Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt die Verfahrensart trotz Zusammenrechnung des Streitwerts erhalten.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 7. Titel: Streitwert

Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren.

Zur Bestimmung der Prozesskosten werden die Streitwerte zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen.

Ist die Hauptklage eine Teilklage, werden die Prozesskosten ausschliesslich auf der Grundlage des Streitwerts der Hauptklage berechnet.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 7. Titel: Streitwert

Bei einer Verbandsklage setzt das Gericht den Streitwert entsprechend dem Interesse der einzelnen Angehörigen der betroffenen Personengruppe und der Bedeutung des Falls nach Ermessen fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 1. Kapitel: Prozesskosten

Prozesskosten sind: a. die Gerichtskosten; b. die Parteientschädigung.

Gerichtskosten sind: a. die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren; b. die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr); c. die Kosten der Beweisführung; d. die Kosten für die Übersetzung; e. die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).

Als Parteientschädigung gilt: a. der Ersatz notwendiger Auslagen; b. die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; c. in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 1. Kapitel: Prozesskosten

Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest. Vorbehalten bleibt die Gebührenregelung nach Artikel 16 Absatz 1 SchKG .

Die Kantone können vorsehen, dass die Anwältin oder der Anwalt einen ausschliesslichen Anspruch auf die Honorare und Auslagen hat, die als Parteientschädigung gewährt werden.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 1. Kapitel: Prozesskosten

Das Gericht klärt die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 1. Kapitel: Prozesskosten

Das Gericht und die Schlichtungsbehörde können von der klagenden Partei einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.

Sie können einen Vorschuss bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten verlangen in: a. Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c und nach Artikel 8; b. Schlichtungsverfahren; c. summarischen Verfahren mit Ausnahme der vorsorglichen Massnahmen nach Artikel 248 Buchstabe d und der familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305; d. Rechtsmittelverfahren.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 1. Kapitel: Prozesskosten

Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie: a. keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat; b. zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen; c. Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder d. wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.

Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.

Keine Sicherheit ist zu leisten: a. im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1; b. im Scheidungsverfahren; c. im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257); d. im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG .

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 1. Kapitel: Prozesskosten

Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden.

Das Gericht kann die zu leistende Sicherheit nachträglich erhöhen, herabsetzen oder aufheben.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 1. Kapitel: Prozesskosten

Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.

Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.

Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 1. Kapitel: Prozesskosten

Jede Partei hat die Auslagen des Gerichts vorzuschiessen, die durch von ihr beantragte Beweiserhebungen veranlasst werden.

Beantragen die Parteien dasselbe Beweismittel, so hat jede Partei die Hälfte vorzuschiessen.

Leistet eine Partei ihren Vorschuss nicht, so kann die andere die Kosten vorschiessen; andernfalls unterbleibt die Beweiserhebung. Vorbehalten bleiben Streitigkeiten, in denen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 1. Kapitel: Prozesskosten

Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind mit Beschwerde anfechtbar.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 2. Kapitel: Verteilung und Liquidation der Prozesskosten

Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid.

Bei einem Zwischenentscheid (Art. 237) können die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten verteilt werden.

Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache entschieden werden.

In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 2. Kapitel: Verteilung und Liquidation der Prozesskosten

Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.

Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 2. Kapitel: Verteilung und Liquidation der Prozesskosten

Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.

Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.

Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten nach Massgabe ihrer Beteiligung. Bei notwendiger Streitgenossenschaft kann es entscheiden, dass sie solidarisch haften.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 2. Kapitel: Verteilung und Liquidation der Prozesskosten

Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: a. wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war; b. wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war; c. in familienrechtlichen Verfahren; d. in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft; e. wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht; f. wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.

Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.

Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 2. Kapitel: Verteilung und Liquidation der Prozesskosten

Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 2. Kapitel: Verteilung und Liquidation der Prozesskosten

Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs.

Die Kosten werden nach den Artikeln 106–108 verteilt, wenn: a. der Vergleich keine Regelung enthält; oder b. die getroffene Regelung einseitig zulasten einer Partei geht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 2. Kapitel: Verteilung und Liquidation der Prozesskosten

Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 2. Kapitel: Verteilung und Liquidation der Prozesskosten

Die Gerichtskosten werden in den Fällen der Kostenpflichtigkeit der Partei, die einen Vorschuss geleistet hat, mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. In den übrigen Fällen wird ein Vorschuss zurückerstattet. Ein Fehlbetrag wird bei der kostenpflichtigen Partei nachgefordert.

Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 2. Kapitel: Verteilung und Liquidation der Prozesskosten

Gerichtskosten können gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden.

Die Forderungen verjähren zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Der Verzugszins beträgt 5 Prozent.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 3. Kapitel: Besondere Kostenregelungen

Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton.

Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten: a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 ; b. nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 ; c. aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht; d. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken; e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 ; f. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung; g. nach dem DSG .

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 3. Kapitel: Besondere Kostenregelungen

Im Entscheidverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten: a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 ; b. nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 ; c. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken; d. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 ; e. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung; f. wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28 b ZGB oder betreffend die elektronische Überwachung nach Artikel 28 c ZGB; g. nach dem DSG .

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 3. Kapitel: Besondere Kostenregelungen

Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden.

Bei Streitigkeiten nach Artikel 114 Buchstabe f können die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie ein Verbot nach Artikel 28 b ZGB oder eine elektronische Überwachung nach Artikel 28 c ZGB angeordnet wird.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 3. Kapitel: Besondere Kostenregelungen

Die Kantone können weitere Befreiungen von den Prozesskosten gewähren.

Befreiungen, welche ein Kanton sich selbst, seinen Gemeinden und anderen kantonalrechtlichen Körperschaften gewährt, gelten auch für den Bund.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 4. Kapitel: Unentgeltliche Rechtspflege

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 4. Kapitel: Unentgeltliche Rechtspflege

Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: a. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; b. die Befreiung von den Gerichtskosten; c. die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.

Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden. Sie kann auch für die vorsorgliche Beweisführung gewährt werden.

Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 4. Kapitel: Unentgeltliche Rechtspflege

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.

Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.

Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.

Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.

Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.

Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 4. Kapitel: Unentgeltliche Rechtspflege

Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 4. Kapitel: Unentgeltliche Rechtspflege

Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 4. Kapitel: Unentgeltliche Rechtspflege

Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert: a. die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt; b. die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons; c. der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet; d. die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.

Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege; 4. Kapitel: Unentgeltliche Rechtspflege

Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.

Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen; 1. Kapitel: Prozessleitung

Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens.

Die Prozessleitung kann an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden.

Das Gericht kann jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen; 1. Kapitel: Prozessleitung

Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht insbesondere: a. das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken; b. gemeinsam eingereichte Klagen trennen; c. selbstständig eingereichte Klagen vereinigen; d. eine Widerklage vom Hauptverfahren trennen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen; 1. Kapitel: Prozessleitung

Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.

Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen; 1. Kapitel: Prozessleitung

Sind bei verschiedenen Gerichten Klagen rechtshängig, die miteinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so kann ein später angerufenes Gericht die bei ihm rechtshängige Klage an das zuerst angerufene Gericht überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist.

Die Überweisung ist mit Beschwerde anfechtbar.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen; 1. Kapitel: Prozessleitung

Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft. Das Gericht kann zudem den Ausschluss von der Verhandlung anordnen.

Das Gericht kann zur Durchsetzung seiner Anordnungen die Polizei beiziehen.

Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.

Die Ordnungsbusse ist mit Beschwerde anfechtbar.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen; 2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns

Das Verfahren wird in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt. Bei mehreren Amtssprachen regeln die Kantone den Gebrauch der Sprachen.

Das kantonale Recht kann vorsehen, dass auf Antrag sämtlicher Parteien folgende Sprachen benutzt werden: a. eine andere Landessprache, wobei keine Partei auf die Verfahrenssprache nach Absatz 1 zum Voraus verzichten kann; b. die englische Sprache in internationalen handelsrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c vor dem Handelsgericht oder dem ordentlichen Gericht.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen; 2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen.

Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen werden. Der Bundesrat regelt: a. das Format der Eingabe und ihrer Beilagen; b. die Art und Weise der Übermittlung; c. die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen; 2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns

Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen; 2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns

Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.

Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.

Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen; 2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns

Die Vorladung enthält: a. Name und Adresse der vorgeladenen Person; b. die Prozesssache und die Parteien; c. die Eigenschaft, in welcher die Person vorgeladen wird; d. Ort, Datum und Zeit des geforderten Erscheinens oder der geforderten Verfügbarkeit beim Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung; e. die Prozesshandlung, zu der vorgeladen wird; f. die Säumnisfolgen; g. das Datum der Vorladung und die Unterschrift des Gerichts.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen; 2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns

Die Vorladung muss mindestens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin versandt werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen; 2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns

Das Gericht kann einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben: a. von Amtes wegen; oder b. wenn es vor dem Termin darum ersucht wird.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen; 2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns

Das Gericht stellt den betroffenen Personen insbesondere zu: a. Vorladungen; b. Verfügungen und Entscheide; c. Eingaben der Gegenpartei.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen; 2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns

Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen; 2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.

Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen.

Sie gilt zudem als erfolgt: a. bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste; b. bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der überbringenden Person festgehalten wird: am Tag der Weigerung.

Andere Sendungen kann das Gericht durch gewöhnliche Post zustellen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen; 2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns

Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Vorladungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen.

Der Bundesrat regelt: a. die zu verwendende Signatur; b. das Format der Vorladungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen; c. die Art und Weise der Übermittlung; d. den Zeitpunkt, zu dem die Vorladung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen; 2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns

Das Gericht kann Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen; 2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns

Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn: a. der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann; b. eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre; c. eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.

Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen; 2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns

Das Gericht kann mündliche Prozesshandlungen auf Antrag oder von Amtes wegen mittels elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung, insbesondere mittels Videokonferenz, durchführen oder den am Verfahren beteiligten Personen die Teilnahme mittels solcher Mittel gestatten, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt und sämtliche Parteien damit einverstanden sind.

Sofern dieses Gesetz das persönliche Erscheinen der Parteien verlangt, ist der Einsatz elektronischer Mittel nur zulässig, wenn die Parteien damit einverstanden sind und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

Sofern eine Verhandlung nach diesem Gesetz öffentlich ist, gewährt das Gericht auf Antrag hin den Zugang vor Ort. Das Gericht kann den Zugang auch ohne vorherigen Antrag über elektronische Mittel gewähren.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen; 2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns

Für den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Die Übertragung von Ton und Bild zwischen sämtlichen an der Prozesshandlung beteiligten Personen erfolgt zeitgleich. b. Bei Zeugeneinvernahmen, Parteibefragungen, Beweisaussagen und persönlichen Anhörungen erfolgt eine Aufzeichnung; bei den übrigen Verhandlungen kann ausnahmsweise auf Antrag oder von Amtes wegen eine Aufzeichnung erfolgen, soweit eine Verhandlung nicht ausschliesslich der freien Erörterung des Streitgegenstandes oder dem Versuch der Einigung dient. c. Der Datenschutz und die Datensicherheit sind gewährleistet.

Mit dem Einverständnis der betroffenen Personen kann ausnahmsweise auf die Übertragung des Bildes verzichtet werden, wenn besondere Dringlichkeit oder andere besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen.

Der Bundesrat regelt die technischen Voraussetzungen und die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen; 3. Kapitel: Fristen, Säumnis und Wiederherstellung

Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.

Erfolgt die Zustellung einer Sendung an einem Samstag, einem Sonntag oder einem am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag durch gewöhnliche Post (Art. 138 Abs. 4), so gilt die Mitteilung nach Absatz 1 am nächsten Werktag als erfolgt.

Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats.

Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen; 3. Kapitel: Fristen, Säumnis und Wiederherstellung

Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, gelten als rechtzeitig eingereicht. Ist ein anderes Gericht in der Schweiz zuständig, leitet das unzuständige Gericht die Eingabe von Amtes wegen weiter.

Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.

Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen; 3. Kapitel: Fristen, Säumnis und Wiederherstellung

Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.

Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen; 3. Kapitel: Fristen, Säumnis und Wiederherstellung

Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still: a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

Dieser Fristenstillstand gilt nicht für: a. das Schlichtungsverfahren; b. das summarische Verfahren.

Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Stillstand der Fristen sind für alle Klagen nach dem SchKG , die vor einem Gericht einzureichen sind, anwendbar. Sie sind für die Beschwerde vor der Aufsichtsbehörde nicht anwendbar.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen; 3. Kapitel: Fristen, Säumnis und Wiederherstellung

Bei Zustellung während des Stillstandes beginnt der Fristenlauf am ersten Tag nach Ende des Stillstandes.

Während des Stillstandes der Fristen finden keine Gerichtsverhandlungen statt, es sei denn, die Parteien seien einverstanden.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen; 3. Kapitel: Fristen, Säumnis und Wiederherstellung

Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.

Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen; 3. Kapitel: Fristen, Säumnis und Wiederherstellung

Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.

Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.

Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen; 3. Kapitel: Fristen, Säumnis und Wiederherstellung

Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig, es sei denn, die Verweigerung der Wiederherstellung hat den definitiven Rechtsverlust zur Folge.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.

Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.

Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.

Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Vor der Beweisabnahme werden die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Darin werden insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und wird bestimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Haupt- oder der Gegenbeweis obliegt. Beweisverfügungen können jederzeit abgeändert oder ergänzt werden.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Die Beweisabnahme kann an eines oder mehrere der Gerichtsmitglieder delegiert werden.

Aus wichtigen Gründen kann eine Partei die Beweisabnahme durch das urteilende Gericht verlangen.

Die Parteien haben das Recht, an der Beweisabnahme teilzunehmen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn: a. das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder b. die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.

Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Ist eine juristische Person Partei, so werden ihre Organe im Beweisverfahren wie eine Partei behandelt.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 2. Kapitel: Mitwirkungspflicht und Verweigerungsrecht

Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: a. als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; b. Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patent anwaltsgesetzes vom 20. März 2009 ; c. einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden.

Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen. Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl.

Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 2. Kapitel: Mitwirkungspflicht und Verweigerungsrecht

Das Gericht klärt die Parteien und Dritte über die Mitwirkungspflicht, das Verweigerungsrecht und die Säumnisfolgen auf.

Unterlässt es die Aufklärung über das Verweigerungsrecht, so darf es die erhobenen Beweise nicht berücksichtigen, es sei denn, die betroffene Person stimme zu oder die Verweigerung wäre unberechtigt gewesen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 2. Kapitel: Mitwirkungspflicht und Verweigerungsrecht

Verweigert eine Partei oder eine dritte Person die Mitwirkung berechtigterweise, so darf das Gericht daraus nicht auf die zu beweisende Tatsache schliessen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 2. Kapitel: Mitwirkungspflicht und Verweigerungsrecht

Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie: a. eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde; b. sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss.

Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 2. Kapitel: Mitwirkungspflicht und Verweigerungsrecht

Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 2. Kapitel: Mitwirkungspflicht und Verweigerungsrecht

Jede Mitwirkung können verweigern: a. wer mit einer Partei verheiratet ist oder war oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; b. wer mit einer Partei gemeinsame Kinder hat; c. wer mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; d. die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister einer Partei; e. die für eine Partei zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.

Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.

Die Stiefgeschwister sind den Geschwistern gleichgestellt.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 2. Kapitel: Mitwirkungspflicht und Verweigerungsrecht

Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern: a. zur Feststellung von Tatsachen, die sie oder eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde; b. soweit sie sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 StGB strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; mit Ausnahme der Anwältinnen und Anwälte sowie der Geistlichen haben Dritte jedoch mitzuwirken, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder wenn sie von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden sind, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt; c. zur Feststellung von Tatsachen, die ihr als Beamtin oder Beamter im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB oder als Behördenmitglied in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei Ausübung ihres Amtes oder bei Ausübung ihrer Hilfstätigkeit für eine Beamtin oder einen Beamten oder eine Behörde wahrgenommen hat; sie hat auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegt oder wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage ermächtigt worden ist; d. wenn sie als Ombudsperson, Ehe- oder Familienberaterin oder -berater, Mediatorin oder Mediator über Tatsachen aussagen müsste, die sie im Rahmen der betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat; e. über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, wenn sie sich beruflich oder als Hilfsperson mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befasst.

Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts über die Datenbekanntgabe.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 2. Kapitel: Mitwirkungspflicht und Verweigerungsrecht

Verweigert die dritte Person die Mitwirkung unberechtigterweise, so kann das Gericht: a. eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken anordnen; b. die Strafdrohung nach Artikel 292 StGB aussprechen; c. die zwangsweise Durchsetzung anordnen; d. die Prozesskosten auferlegen, die durch die Verweigerung verursacht worden sind.

Säumnis der dritten Person hat die gleichen Folgen wie deren unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung.

Die dritte Person kann die gerichtliche Anordnung mit Beschwerde anfechten.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 2. Kapitel: Mitwirkungspflicht und Verweigerungsrecht

Eine Partei kann die Mitwirkung und die Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit der Tätigkeit ihres unternehmensinternen Rechtsdienstes verweigern, wenn: a. sie als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen ist; b. der Rechtsdienst von einer Person geleitet wird, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügt oder in ihrem Herkunftsstaat die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Anwaltsberufs erfüllt; und c. die betreffende Tätigkeit bei einer Anwältin oder einem Anwalt als berufsspezifisch gelten würde.

Eine dritte Person kann die Mitwirkung und die Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in einem unternehmensinternen Rechtsdienst unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 verweigern.

Die Parteien und die dritten Personen können Entscheide über die Verweigerung der Mitwirkung nach Absatz 1 und 2 mit Beschwerde anfechten.

Die Kosten für Streitigkeiten über das Verweigerungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 werden der Partei oder der dritten Person auferlegt, die sich darauf beruft.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 3. Kapitel: Beweismittel

Als Beweismittel sind zulässig: a. Zeugnis; b. Urkunde; c. Augenschein; d. Gutachten; e. schriftliche Auskunft; f. Parteibefragung und Beweisaussage.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 3. Kapitel: Beweismittel

Wer nicht Partei ist, kann über Tatsachen Zeugnis ablegen, die er oder sie unmittelbar wahrgenommen hat.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 3. Kapitel: Beweismittel

Zeuginnen und Zeugen werden vom Gericht vorgeladen.

Das Gericht kann den Parteien gestatten, Zeuginnen oder Zeugen ohne Vorladung mitzubringen.

Die Befragung kann am Aufenthaltsort der Zeugin oder des Zeugen erfolgen. Die Parteien sind darüber rechtzeitig zu informieren.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 3. Kapitel: Beweismittel

Das Gericht kann die Einvernahme einer Zeugin oder eines Zeugen mittels Videokonferenz oder anderen elektronischen Mitteln zur Ton- und Bildübertragung durchführen oder eine Zeugin oder einen Zeugen mittels solcher Mittel befragen, während die übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmer in den Räumlichkeiten des Gerichts anwesend sind, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen, namentlich die Sicherheit der Zeugin oder des Zeugen, entgegenstehen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 3. Kapitel: Beweismittel

Die Zeugin oder der Zeuge wird vor der Einvernahme zur Wahrheit ermahnt; nach Vollendung des 14. Altersjahres wird die Zeugin oder der Zeuge zudem auf die strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB ) hingewiesen.

Das Gericht befragt jede Zeugin und jeden Zeugen einzeln und in Abwesenheit der andern; vorbehalten bleibt die Konfrontation.

Das Zeugnis ist frei abzulegen; das Gericht kann die Benützung schriftlicher Unterlagen zulassen.

Das Gericht schliesst Zeuginnen und Zeugen von der übrigen Verhandlung aus, solange sie nicht aus dem Zeugenstand entlassen sind.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 3. Kapitel: Beweismittel

Das Gericht befragt die Zeuginnen und Zeugen über: a. ihre Personalien; b. ihre persönlichen Beziehungen zu den Parteien sowie über andere Umstände, die für die Glaubwürdigkeit der Aussage von Bedeutung sein können; c. ihre Wahrnehmungen zur Sache.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 3. Kapitel: Beweismittel

Die Parteien können Ergänzungsfragen beantragen oder sie mit Bewilligung des Gerichts selbst stellen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 3. Kapitel: Beweismittel

Zeuginnen und Zeugen können einander und den Parteien gegenübergestellt werden.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 3. Kapitel: Beweismittel

Das Gericht kann einer sachverständigen Zeugin oder einem sachverständigen Zeugen auch Fragen zur Würdigung des Sachverhaltes stellen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 3. Kapitel: Beweismittel

Die Aussagen werden in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll genommen, der Zeugin oder dem Zeugen vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnet. Zu Protokoll genommen werden auch abgelehnte Ergänzungsfragen der Parteien, wenn dies eine Partei verlangt.

Die Aussagen können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.

...

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 3. Kapitel: Beweismittel

Werden die Aussagen während einer Verhandlung mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, so gelten für die Protokollierung folgende Abweichungen: a. Das Protokoll kann nachträglich gestützt auf die Aufzeichnung erstellt werden. b. Das Gericht oder das einvernehmende Gerichtsmitglied kann darauf verzichten, der Zeugin oder dem Zeugen das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und es von ihr oder ihm unterzeichnen zu lassen. c. Die Aufzeichnung wird zu den Akten genommen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 3. Kapitel: Beweismittel

Als Urkunden gelten Dokumente, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen, wie Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Tonaufzeichnungen, elektronische Dateien und dergleichen sowie private Gutachten der Parteien.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 3. Kapitel: Beweismittel

Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 3. Kapitel: Beweismittel

Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 3. Kapitel: Beweismittel

Die Urkunde kann in Kopie eingereicht werden. Das Gericht oder eine Partei kann die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen.

Bei umfangreichen Urkunden ist die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 3. Kapitel: Beweismittel

Das Gericht kann zur unmittelbaren Wahrnehmung von Tatsachen oder zum besseren Verständnis des Sachverhaltes auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Augenschein durchführen.

Es kann Zeuginnen und Zeugen sowie sachverständige Personen zum Augenschein beiziehen.

Kann der Gegenstand des Augenscheins ohne Nachteil vor Gericht gebracht werden, ist er einzureichen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 3. Kapitel: Beweismittel

Über den Augenschein ist Protokoll zu führen. Es wird gegebenenfalls mit Plänen, Zeichnungen, fotografischen und andern technischen Mitteln ergänzt.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 3. Kapitel: Beweismittel

Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an.

Für eine sachverständige Person gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen.

Eigenes Fachwissen hat das Gericht offen zu legen, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 3. Kapitel: Beweismittel

Die sachverständige Person ist zur Wahrheit verpflichtet und hat ihr Gutachten fristgerecht abzuliefern.

Das Gericht weist sie auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Artikel 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hin.

Die sachverständige Person hat Anspruch auf Entschädigung. Der gerichtliche Entscheid über die Entschädigung ist mit Beschwerde anfechtbar.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 3. Kapitel: Beweismittel

Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung.

Es gibt den Parteien Gelegenheit, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen.

Es stellt der sachverständigen Person die notwendigen Akten zur Verfügung und bestimmt eine Frist für die Erstattung des Gutachtens.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 3. Kapitel: Beweismittel

Die sachverständige Person kann mit Zustimmung des Gerichts eigene Abklärungen vornehmen. Sie hat sie im Gutachten offenzulegen.

Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen die Abklärungen nach den Regeln des Beweisverfahrens nochmals vornehmen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 3. Kapitel: Beweismittel

Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert. Artikel 170 a gilt sinngemäss.

Über ein mündliches Gutachten ist sinngemäss nach den Artikeln 176 und 176 a Protokoll zu führen.

Sind mehrere sachverständige Personen beauftragt, so erstattet jede von ihnen ein Gutachten, sofern das Gericht nichts anderes anordnet.

Das Gericht gibt den Parteien Gelegenheit, eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 3. Kapitel: Beweismittel

Erstattet die sachverständige Person das Gutachten nicht fristgemäss, so kann das Gericht den Auftrag widerrufen und eine andere sachverständige Person beauftragen.

Das Gericht kann ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 3. Kapitel: Beweismittel

Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen.

Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2.

Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn: a. die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können; b. gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und c. das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 3. Kapitel: Beweismittel

Das Gericht kann Amtsstellen um schriftliche Auskunft ersuchen.

Es kann von Privatpersonen schriftliche Auskünfte einholen, wenn eine Zeugenbefragung nicht erforderlich erscheint.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 3. Kapitel: Beweismittel

Das Gericht kann eine oder beide Parteien zu den rechtserheblichen Tatsachen befragen.

Die Parteien werden vor der Befragung zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass sie mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und im Wiederholungsfall bis zu 5000 Franken bestraft werden können, wenn sie mutwillig leugnen.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 3. Kapitel: Beweismittel

Das Gericht kann eine oder beide Parteien von Amtes wegen zur Beweisaussage unter Strafdrohung verpflichten.

Die Parteien werden vor der Beweisaussage zur Wahrheit ermahnt und auf die Straffolgen einer Falschaussage hingewiesen (Art. 306 StGB ).

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 10. Titel: Beweis; 3. Kapitel: Beweismittel

Für die Parteibefragung und die Beweisaussage gelten die Artikel 170 a, 176 und 176 a sinngemäss.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 11. Titel: Rechtshilfe zwischen schweizerischen Gerichten

Die Gerichte sind gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet.

Sie verkehren direkt miteinander .

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 11. Titel: Rechtshilfe zwischen schweizerischen Gerichten

Jedes Gericht kann die erforderlichen Prozesshandlungen auch in einem anderen Kanton direkt und selber vornehmen; es kann insbesondere Sitzungen abhalten und Beweis erheben.

ZPO; 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen; 11. Titel: Rechtshilfe zwischen schweizerischen Gerichten

Das Gericht kann um Rechtshilfe ersuchen. Das Rechtshilfegesuch kann in der Amtssprache des ersuchenden oder des ersuchten Gerichts abgefasst werden.

Das ersuchte Gericht informiert das ersuchende Gericht und die Parteien über Ort und Zeit der Prozesshandlung.

Das ersuchte Gericht kann für seine Auslagen Ersatz verlangen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 1. Titel: Schlichtungsversuch; 1. Kapitel: Geltungsbereich und Schlichtungsbehörde

Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 1. Titel: Schlichtungsversuch; 1. Kapitel: Geltungsbereich und Schlichtungsbehörde

Das Schlichtungsverfahren entfällt: a. im summarischen Verfahren; abis. bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28 b ZGB oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28 c ZGB; b. bei Klagen über den Personenstand; bbis. bei Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange; c. im Scheidungsverfahren; d. im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft; e. bei folgenden Klagen aus dem SchKG : 1. Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), 2. Feststellungsklage (Art. 85 a SchKG), 3. Widerspruchsklage (Art. 106–109 SchKG), 4. Anschlussklage (Art. 111 SchKG), 5. Aussonderungs- und Admassierungsklage (Art. 242 SchKG), 6. Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG), 7. Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265 a SchKG), 8. Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG); f. bei Streitigkeiten, für die nach Artikel 7 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist; g. bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage; h. wenn das Gericht eine Frist für eine Klage gesetzt hat sowie bei Klagen, die mit einer solchen Klage vereint werden, sofern die Klagen in einem sachlichen Zusammenhang stehen; i. bei Klagen vor dem Bundespatentgericht.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 1. Titel: Schlichtungsversuch; 1. Kapitel: Geltungsbereich und Schlichtungsbehörde

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten.

Die klagende Partei kann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten, wenn: a. die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat; b. der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist; c. in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 .

Bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5, 6 und 8 eine einzige kantonale Instanz zuständig ist, kann die klagende Partei die Klage direkt beim Gericht einreichen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 1. Titel: Schlichtungsversuch; 1. Kapitel: Geltungsbereich und Schlichtungsbehörde

Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung.

Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite und des öffentlichen und privaten Bereichs; die Geschlechter müssen paritätisch vertreten sein.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 1. Titel: Schlichtungsversuch; 1. Kapitel: Geltungsbereich und Schlichtungsbehörde

Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Dient es der Beilegung des Streites, so können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden.

In den Angelegenheiten nach Artikel 200 ist die Schlichtungsbehörde auch Rechtsberatungsstelle.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 1. Titel: Schlichtungsversuch; 2. Kapitel: Schlichtungsverfahren

Das Verfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden.

Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen.

Die Schlichtungsbehörde stellt der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor.

In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann sie, soweit ein Entscheidvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, ausnahmsweise einen Schriftenwechsel durchführen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 1. Titel: Schlichtungsversuch; 2. Kapitel: Schlichtungsverfahren

Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden.

Die Schlichtungsbehörde lässt sich allfällige Urkunden vorlegen und kann einen Augenschein durchführen. Soweit ein Entscheidvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, kann sie auch die übrigen Beweismittel abnehmen, wenn dies das Verfahren nicht wesentlich verzögert.

Die Verhandlung ist nicht öffentlich. In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann die Schlichtungsbehörde die Öffentlichkeit ganz oder teilweise zulassen, wenn ein öffentliches Interesse besteht.

Mit Zustimmung der Parteien kann die Schlichtungsbehörde weitere Verhandlungen durchführen. Das Verfahren ist spätestens nach zwölf Monaten abzuschliessen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 1. Titel: Schlichtungsversuch; 2. Kapitel: Schlichtungsverfahren

Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Ist eine juristische Person Partei, so muss für sie entweder ein Organ oder eine Person erscheinen, die mit einer kaufmännischen Handlungsvollmacht ausgestattet, zur Prozessführung sowie zum Abschluss eines Vergleichs befugt und mit dem Streitgegenstand vertraut ist.

Die Parteien können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.

Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer: a. ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz oder Sitz hat; b. wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist; c. in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind; d. eine von mehreren klagenden oder beklagten Parteien ist, sofern eine der Parteien anwesend und befugt ist, die anderen klagenden oder beklagten Parteien zu vertreten und einen Vergleich in deren Namen abzuschliessen.

Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 1. Titel: Schlichtungsversuch; 2. Kapitel: Schlichtungsverfahren

Aussagen der Parteien dürfen weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden.

Vorbehalten ist die Verwendung der Aussagen im Falle eines Entscheidvorschlages oder Entscheides der Schlichtungsbehörde.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 1. Titel: Schlichtungsversuch; 2. Kapitel: Schlichtungsverfahren

Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209–212).

Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.

Eine säumige Partei kann mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft werden.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 1. Titel: Schlichtungsversuch; 2. Kapitel: Schlichtungsverfahren

Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der klagenden Partei auferlegt: a. wenn sie das Schlichtungsgesuch zurückzieht; b. wenn das Verfahren wegen Säumnis abgeschrieben wird; c. bei Erteilung der Klagebewilligung.

Bei Einreichung der Klage werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 1. Titel: Schlichtungsversuch; 3. Kapitel: Einigung und Klagebewilligung

Kommt es zu einer Einigung, so nimmt die Schlichtungsbehörde einen Vergleich, eine Klageanerkennung oder einen vorbehaltlosen Klagerückzug zu Protokoll und lässt die Parteien dieses unterzeichnen. Jede Partei erhält ein Exemplar des Protokolls.

Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein vorbehaltloser Klagerückzug haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 1. Titel: Schlichtungsversuch; 3. Kapitel: Einigung und Klagebewilligung

Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung: a. bei der Anfechtung von Miet- und Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter oder Verpächter; b. in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.

Die Klagebewilligung enthält: a. die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen; b. das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage; c. das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens; d. die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens; e. das Datum der Klagebewilligung; f. die Unterschrift der Schlichtungsbehörde.

Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht.

In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 1. Titel: Schlichtungsversuch; 4. Kapitel: Entscheidvorschlag und Entscheid

Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien einen Entscheidvorschlag unterbreiten in: a. Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 ; b. Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- und Pachtverhältnisses betroffen ist; c. den übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10 000 Franken.

Der Entscheidvorschlag kann eine kurze Begründung enthalten; im Übrigen gilt Artikel 238 sinngemäss.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 1. Titel: Schlichtungsversuch; 4. Kapitel: Entscheidvorschlag und Entscheid

Der Entscheidvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu: a. in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei; b. in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.

Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Entscheidvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides.

Die Parteien sind im Entscheidvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1–3 hinzuweisen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 1. Titel: Schlichtungsversuch; 4. Kapitel: Entscheidvorschlag und Entscheid

Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt.

Das Verfahren ist mündlich.

Bei einem Entscheid gemäss Absatz 1 legt die Schlichtungsbehörde die Gerichtskosten und die Parteientschädigung fest.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 2. Titel: Mediation

Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens.

Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen.

Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wird die Klagebewilligung ausgestellt.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 2. Titel: Mediation

Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen.

Die Parteien können dem Gericht jederzeit gemeinsam eine Mediation beantragen.

Das gerichtliche Verfahren bleibt bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 2. Titel: Mediation

Organisation und Durchführung der Mediation ist Sache der Parteien.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 2. Titel: Mediation

Die Mediation ist von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich.

Die Aussagen der Parteien dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 2. Titel: Mediation

Die Parteien können gemeinsam die Genehmigung der in der Mediation erzielten Vereinbarung beantragen. Die genehmigte Vereinbarung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 2. Titel: Mediation

Die Parteien tragen die Kosten der Mediation.

In kindesrechtlichen Angelegenheiten haben die Parteien Anspruch auf eine unentgeltliche Mediation, wenn: a. ihnen die erforderlichen Mittel fehlen; und b. das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt.

Das kantonale Recht kann weitere Kostenerleichterungen vorsehen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 3. Titel: Ordentliches Verfahren; 1. Kapitel: Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Titels gelten für das ordentliche Verfahren sowie sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 3. Titel: Ordentliches Verfahren; 2. Kapitel: Schriftenwechsel und Vorbereitung der Hauptverhandlung

Das ordentliche Verfahren wird mit Einreichung der Klage eingeleitet.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 3. Titel: Ordentliches Verfahren; 2. Kapitel: Schriftenwechsel und Vorbereitung der Hauptverhandlung

Die Klage enthält: a. die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter; b. das Rechtsbegehren; c. die Angabe des Streitwerts; d. die Tatsachenbehauptungen; e. die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen; f. das Datum und die Unterschrift.

Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen: a. eine Vollmacht bei Vertretung; b. gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde; c. die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen; d. ein Verzeichnis der Beweismittel.

Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 3. Titel: Ordentliches Verfahren; 2. Kapitel: Schriftenwechsel und Vorbereitung der Hauptverhandlung

Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort.

Für die Klageantwort gilt Artikel 221 sinngemäss. Die beklagte Partei hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden.

Das Gericht kann die beklagte Partei auffordern, die Klageantwort auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren zu beschränken (Art. 125).

Es stellt die Klageantwort der klagenden Partei zu.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 3. Titel: Ordentliches Verfahren; 2. Kapitel: Schriftenwechsel und Vorbereitung der Hauptverhandlung

Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist.

Nach unbenutzter Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 3. Titel: Ordentliches Verfahren; 2. Kapitel: Schriftenwechsel und Vorbereitung der Hauptverhandlung

Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist.

Die Widerklage ist auch zulässig und zusammen mit der Hauptklage im ordentlichen Verfahren zu beurteilen, wenn: a. der geltend gemachte Anspruch lediglich aufgrund des Streitwerts im vereinfachten Verfahren, die Hauptklage aber im ordentlichen Verfahren zu beurteilen ist; oder b. mit der Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses geklagt wird, nachdem mit der Hauptklage nur ein Teil eines Anspruchs aus diesem Recht oder Rechtsverhältnis eingeklagt wurde und deshalb lediglich aufgrund des Streitwerts das vereinfachte Verfahren Anwendung findet.

Übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses beide Klagen dem Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.

Wird Widerklage erhoben, so setzt das Gericht der klagenden Partei eine Frist zur schriftlichen Antwort. Widerklage auf Widerklage ist unzulässig.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 3. Titel: Ordentliches Verfahren; 2. Kapitel: Schriftenwechsel und Vorbereitung der Hauptverhandlung

Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 3. Titel: Ordentliches Verfahren; 2. Kapitel: Schriftenwechsel und Vorbereitung der Hauptverhandlung

Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen.

Die Instruktionsverhandlung dient der freien Erörterung des Streitgegenstandes, der Ergänzung des Sachverhaltes, dem Versuch einer Einigung und der Vorbereitung der Hauptverhandlung.

Das Gericht kann Beweise abnehmen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 3. Titel: Ordentliches Verfahren; 2. Kapitel: Schriftenwechsel und Vorbereitung der Hauptverhandlung

Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und: a. mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht; oder b. die Gegenpartei zustimmt.

Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.

Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 3. Titel: Ordentliches Verfahren; 3. Kapitel: Hauptverhandlung

Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie.

Das Gericht gibt ihnen Gelegenheit zu Replik und Duplik.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 3. Titel: Ordentliches Verfahren; 3. Kapitel: Hauptverhandlung

Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.

In den anderen Fällen können neue Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung nach Artikel 228 Absatz 1 vorgebracht werden, wenn sie: a. erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder b. bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).

Nach den ersten Parteivorträgen werden neue Tatsachen und Beweismittel nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur noch berücksichtigt, wenn sie in der vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens in der nächsten Verhandlung vorgebracht werden.

Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 3. Titel: Ordentliches Verfahren; 3. Kapitel: Hauptverhandlung

Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn: a. die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und b. sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.

Artikel 227 Absätze 2 und 3 ist anwendbar.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 3. Titel: Ordentliches Verfahren; 3. Kapitel: Hauptverhandlung

Nach den Parteivorträgen nimmt das Gericht die Beweise ab.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 3. Titel: Ordentliches Verfahren; 3. Kapitel: Hauptverhandlung

Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag.

Die Parteien können gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 3. Titel: Ordentliches Verfahren; 3. Kapitel: Hauptverhandlung

Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 3. Titel: Ordentliches Verfahren; 3. Kapitel: Hauptverhandlung

Bei Säumnis einer Partei berücksichtigt das Gericht die Eingaben, die nach Massgabe dieses Gesetzes eingereicht worden sind. Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Artikel 153 die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen.

Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 3. Titel: Ordentliches Verfahren; 4. Kapitel: Protokoll

Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Dieses enthält insbesondere: a. den Ort und die Zeit der Verhandlung; b. die Zusammensetzung des Gerichts; c. die Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertretungen; d. die Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen der Parteien; e. die Verfügungen des Gerichts; f. die Unterschrift der protokollführenden Person.

Ausführungen tatsächlicher Natur sind dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind. Sie können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.

Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet das Gericht.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 3. Titel: Ordentliches Verfahren; 5. Kapitel: Entscheid

Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sach- oder Nichteintretensentscheid beendet.

Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.

Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 3. Titel: Ordentliches Verfahren; 5. Kapitel: Entscheid

Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.

Der Zwischenentscheid ist selbstständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 3. Titel: Ordentliches Verfahren; 5. Kapitel: Entscheid

Ein Entscheid enthält: a. die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts; b. den Ort und das Datum des Entscheids; c. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung; d. das Dispositiv (Urteilsformel); e. die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist; f. eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien auf die Rechtsmittel nicht verzichtet haben; g. gegebenenfalls die wesentlichen Entscheidgründe tatsächlicher und rechtlicher Art; h. die Unterschrift des Gerichts.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 3. Titel: Ordentliches Verfahren; 5. Kapitel: Entscheid

Das Gericht eröffnet seinen Entscheid in der Regel ohne schriftliche Begründung: a. in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung; b. durch zeitnahe Zustellung des Dispositivs an die Parteien.

Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 3. Titel: Ordentliches Verfahren; 5. Kapitel: Entscheid

Sieht das Gesetz es vor oder dient es der Vollstreckung, so wird der Entscheid Behörden und betroffenen Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 3. Titel: Ordentliches Verfahren; 6. Kapitel: Beendigung des Verfahrens ohne Sachentscheid

Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.

Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides.

Das Gericht schreibt das Verfahren ab.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 3. Titel: Ordentliches Verfahren; 6. Kapitel: Beendigung des Verfahrens ohne Sachentscheid

Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Sachentscheid, so erlässt das Gericht einen Abschreibungsentscheid.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 4. Titel: Vereinfachtes Verfahren

Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.

Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten: a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 ; b. wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28 b ZGB oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28 c ZGB; c. aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist; d. zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Artikel 25 DSG ; e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 ; f. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung.

Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 4. Titel: Vereinfachtes Verfahren

Die Klage kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Sie enthält: a. die Bezeichnung der Parteien; b. das Rechtsbegehren; c. die Bezeichnung des Streitgegenstandes; d. wenn nötig die Angabe des Streitwertes; e. das Datum und die Unterschrift.

Eine Begründung der Klage ist nicht erforderlich.

Als Beilagen sind einzureichen: a. eine Vollmacht bei Vertretung; b. die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde; c. die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 4. Titel: Vereinfachtes Verfahren

Enthält die Klage keine Begründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor. Bei Säumnis einer Partei an der Verhandlung lädt das Gericht unverzüglich noch ein einziges Mal zur Verhandlung vor und weist die Parteien dabei auf die Folgen einer allfälligen weiteren Säumnis ihrerseits hin. Die Verhandlung findet innert 30 Tagen seit der ersten Verhandlung statt.

Enthält die Klage eine Begründung, so setzt das Gericht der beklagten Partei zunächst eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Lädt das Gericht die Parteien zur Verhandlung vor, so gilt bei Säumnis Artikel 234 sinngemäss.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 4. Titel: Vereinfachtes Verfahren

Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.

Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen Schriftenwechsel anordnen und Instruktionsverhandlungen durchführen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 4. Titel: Vereinfachtes Verfahren

Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen.

Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest: a. in den Angelegenheiten nach Artikel 243 Absatz 2; b. bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken: 1. in den übrigen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, 2. in den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 5. Titel: Summarisches Verfahren; 1. Kapitel: Geltungsbereich

Das summarische Verfahren ist anwendbar: a. in den vom Gesetz bestimmten Fällen; b. für den Rechtsschutz in klaren Fällen; c. für das gerichtliche Verbot; d. für die vorsorglichen Massnahmen; e. für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 5. Titel: Summarisches Verfahren; 1. Kapitel: Geltungsbereich

Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten: a. Personenrecht: 1. Fristansetzung zur Genehmigung von Rechtsgeschäften einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft (Art. 19 a ZGB ), 2. Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28 l ZGB), 3. Verschollenerklärung (Art. 35–38 ZGB), 4. Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister (Art. 42 ZGB), 5. Massnahmen bei Mängeln in der Organisation eines Vereins (Art. 69 c ZGB); b. ... c. Erbrecht: 1. Entgegennahme eines mündlichen Testamentes (Art. 507 ZGB), 2. Sicherstellung bei Beerbung einer verschollenen Person (Art. 546 ZGB), 3. Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterbinnen und Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 Abs. 2 und 3 ZGB); d. Sachenrecht: 1. Massnahmen zur Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache bei Miteigentum (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), 2. Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bei ausserordentlicher Ersitzung (Art. 662 ZGB), 3. Aufhebung der Einsprache gegen die Verfügungen über ein Stockwerk (Art. 712 c Abs. 3 ZGB), 4. Ernennung und Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712 q und 712 r ZGB), 5. vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712 i, 779 d, 779 k und 837–839 ZGB), 6. Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung und Entzug des Besitzes (Art. 760 und 762 ZGB), 7. Anordnung der Schuldenliquidation des Nutzniessungsvermögens (Art. 766 ZGB), 8. Massnahmen zu Gunsten des Pfandgläubigers zur Sicherung des Grundpfands (Art. 808 Abs. 1 und 2 sowie Art. 809–811 ZGB), 9. Anordnung über die Stellvertretung bei Schuldbrief (Art. 850 Abs. 3 ZGB), 10. Kraftloserklärung von Schuldbrief (Art. 856 und 865 ZGB), 11. Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen im Streitfall (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 Ziff. 1 und 966 Abs. 2 ZGB).

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 5. Titel: Summarisches Verfahren; 1. Kapitel: Geltungsbereich

Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten: a. Allgemeiner Teil: 1. gerichtliche Hinterlegung einer erloschenen Vollmacht (Art. 36 Abs. 1 OR ), 2. Ansetzung einer angemessenen Frist zur Sicherstellung (Art. 83 Abs. 2 OR), 3. Hinterlegung und Verkauf der geschuldeten Sache bei Gläubigerverzug (Art. 92 Abs. 2 und 93 Abs. 2 OR), 4. Ermächtigung zur Ersatzvornahme (Art. 98 OR), 5. Ansetzung einer Frist zur Vertragserfüllung (Art. 107 Abs. 1 OR), 6. Hinterlegung eines streitigen Betrages (Art. 168 Abs. 1 OR); b. Einzelne Vertragsverhältnisse: 1. Bezeichnung einer sachverständigen Person zur Nachprüfung des Geschäftsergebnisses oder der Provisionsabrechnung (Art. 322 a Abs. 2 und 322 c Abs. 2 OR), 2. Ansetzung einer Frist zur Sicherheitsleistung bei Lohngefährdung (Art. 337 a OR), 3. Ansetzung einer Frist bei vertragswidriger Ausführung eines Werkes (Art. 366 Abs. 2 OR), 4. Bezeichnung einer sachverständigen Person zur Prüfung eines Werkes (Art. 367 OR), 5. Ansetzung einer Frist zur Herstellung der neuen Auflage eines literarischen oder künstlerischen Werkes (Art. 383 Abs. 3 OR), 6. Herausgabe der beim Sequester hinterlegten Sache (Art. 480 OR), 7. Beurteilung der Pfanddeckung bei Solidarbürgschaft (Art. 496 Abs. 2 OR), 8. Einstellung der Betreibung gegen den Bürgen bei Leistung von Realsicherheit (Art. 501 Abs. 2 OR), 9. Sicherstellung durch den Hauptschuldner und Befreiung von der Bürgschaft (Art. 506 OR); c. Gesellschaftsrecht und Handelsregister: 1. vorläufiger Entzug der Vertretungsbefugnis (Art. 565 Abs. 2, 603 und 767 Abs. 1 OR), 2. Bezeichnung der gemeinsamen Vertretung (Art. 690 Abs. 1, 764 Abs. 2, 792 Ziff. 1 und 847 Abs. 4 OR), 3. Bestimmung, Abberufung und Ersetzung von Liquidatoren (Art. 583 Abs. 2, 619, 740, 741, 770, 826 Abs. 2 und 913 OR), 4. Verkauf zu einem Gesamtübernahmepreis und Art der Veräusserung von Grundstücken (Art. 585 Abs. 3 und 619 OR), 5. Bezeichnung der sachverständigen Person zur Prüfung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz der Kommanditgesellschaft (Art. 600 Abs. 3 OR), 6. Massnahmen bei Mängeln in der Organisation der Gesellschaft oder Genossenschaft (Art. 731 b, 819 und 908 OR), 7. Anordnung der Auskunftserteilung an Gläubiger sowie an Aktionäre, Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Genossenschafter (Art. 697 b, 802 Abs. 4, 857 Abs. 3 und 958 e OR), 8. Sonderuntersuchung (Art. 697 c–697 h bis OR), 9. Einberufung der Generalversammlung, Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes und Aufnahme von Anträgen und kurzen Begründungen in die Einladung der Generalversammlung (Art. 699 Abs. 5, 699 b Abs. 4, 805 Abs. 5 Ziff. 2 und 3 und 881 Abs. 3 OR), 10. Bezeichnung einer Vertretung der Gesellschaft oder der Genossenschaft bei Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen durch die Verwaltung (Art. 706 a Abs. 2, 808 c und 891 Abs. 1 OR), 11. ... 12. Hinterlegung von Forderungsbeiträgen bei der Liquidation (Art. 744, 770, 826 Abs. 2 und 913 OR), 13. Abberufung der Verwaltung und der Revisionsstelle der Genossenschaft (Art. 890 Abs. 2 OR), 14. Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit ins Handelsregister (Art. 935 OR), [tab] 15. Anordnung zur Auflösung der Gesellschaft und zu ihrer Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs (Art. 731 b, 819 und 908 OR), 16. Löschung einer Rechtseinheit (Art. 934 Abs. 3 OR); d. Wertpapierrecht: 1. Kraftloserklärung von Wertpapieren (Art. 981 OR), 2. Verbot der Bezahlung eines Wechsels und Hinterlegung des Wechselbetrages (Art. 1072 OR), 3. Erlöschen einer Vollmacht, welche die Gläubigerversammlung bei Anleihensobligationen einer Vertretung erteilt hat (Art. 1162 Abs. 4 OR), 4. Einberufung einer Gläubigerversammlung auf Gesuch der Anleihensgläubiger (Art. 1165 Abs. 3 und 4 OR).

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 5. Titel: Summarisches Verfahren; 1. Kapitel: Geltungsbereich

Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten: a. Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlassgericht getroffen werden; b. Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 Abs. 3 SchKG ) und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG); c. Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG); d. Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265 a Abs. 1–3 SchKG); e. Anordnung der Gütertrennung (Art. 68 b SchKG).

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 5. Titel: Summarisches Verfahren; 1. Kapitel: Geltungsbereich

Das summarische Verfahren gilt für folgende Angelegenheiten: a. Ernennung und Ersetzung von Mitgliedern des Schiedsgerichts (Art. 179 Abs. 2–5 IPRG ); b. Ablehnung und Abberufung eines Mitglieds des Schiedsgerichts (Art. 180 a Abs. 2 und Art. 180 b Abs. 2 IPRG); c. Mitwirkung des staatlichen Gerichts bei der Umsetzung vorsorglicher Massnahmen (Art. 183 Abs. 2 IPRG) und bei der Beweisabnahme (Art. 184 Abs. 2 IPRG); d. sonstige Mitwirkung des staatlichen Gerichts im Schiedsverfahren (Art. 185 IPRG); e. Mitwirkung des staatlichen Gerichts bei ausländischen Schiedsverfahren (Art. 185 a IPRG); f. Hinterlegung des Schiedsentscheids und Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung (Art. 193 IPRG); g. Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsentscheide (Art. 194 IPRG).

Das kantonale Recht kann vorsehen, dass auf Antrag sämtlicher Parteien die englische Sprache als Verfahrenssprache benutzt wird, wenn für die Schiedsvereinbarung oder Schiedsklausel oder als Verfahrenssprache im Schiedsverfahren die englische Sprache verwendet wird.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 5. Titel: Summarisches Verfahren; 2. Kapitel: Verfahren und Entscheid

Das Verfahren wird durch ein Gesuch eingeleitet.

Das Gesuch ist in den Formen nach Artikel 130 zu stellen; in einfachen oder dringenden Fällen kann es mündlich beim Gericht zu Protokoll gegeben werden.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 5. Titel: Summarisches Verfahren; 2. Kapitel: Verfahren und Entscheid

Erscheint das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 5. Titel: Summarisches Verfahren; 2. Kapitel: Verfahren und Entscheid

Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.

Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn: a. sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern; b. es der Verfahrenszweck erfordert; oder c. das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 5. Titel: Summarisches Verfahren; 2. Kapitel: Verfahren und Entscheid

Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest: a. wenn es als Konkurs- oder Nachlassgericht zu entscheiden hat; b. bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 5. Titel: Summarisches Verfahren; 2. Kapitel: Verfahren und Entscheid

Das Gericht kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten und aufgrund der Akten entscheiden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Erweist sich eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Nachhinein als unrichtig, so kann sie von Amtes wegen oder auf Antrag aufgehoben oder abgeändert werden, es sei denn, das Gesetz oder die Rechtssicherheit ständen entgegen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 5. Titel: Summarisches Verfahren; 3. Kapitel: Rechtsschutz in klaren Fällen

Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn: a. der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und b. die Rechtslage klar ist.

Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.

Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 5. Titel: Summarisches Verfahren; 4. Kapitel: Gerichtliches Verbot

Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird. Das Verbot kann befristet oder unbefristet sein.

Die gesuchstellende Person hat ihr dingliches Recht mit Urkunden zu beweisen und eine bestehende oder drohende Störung glaubhaft zu machen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 5. Titel: Summarisches Verfahren; 4. Kapitel: Gerichtliches Verbot

Das Verbot ist öffentlich bekannt zu machen und auf dem Grundstück an gut sichtbarer Stelle anzubringen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 5. Titel: Summarisches Verfahren; 4. Kapitel: Gerichtliches Verbot

Wer das Verbot nicht anerkennen will, hat innert 30 Tagen seit dessen Bekanntmachung und Anbringung auf dem Grundstück beim Gericht Einsprache zu erheben. Die Einsprache bedarf keiner Begründung.

Die Einsprache macht das Verbot gegenüber der einsprechenden Person unwirksam. Zur Durchsetzung des Verbotes ist beim Gericht Klage einzureichen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 5. Titel: Summarisches Verfahren; 5. Kapitel: Vorsorgliche Massnahmen und Schutzschrift

Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass: a. ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist; und b. ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Leistet die Gegenpartei angemessene Sicherheit, so kann das Gericht von vorsorglichen Massnahmen absehen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 5. Titel: Summarisches Verfahren; 5. Kapitel: Vorsorgliche Massnahmen und Schutzschrift

Eine vorsorgliche Massnahme kann jede gerichtliche Anordnung sein, die geeignet ist, den drohenden Nachteil abzuwenden, insbesondere: a. ein Verbot; b. eine Anordnung zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands; c. eine Anweisung an eine Registerbehörde oder eine dritte Person; d. eine Sachleistung; e. die Leistung einer Geldzahlung in den vom Gesetz bestimmten Fällen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 5. Titel: Summarisches Verfahren; 5. Kapitel: Vorsorgliche Massnahmen und Schutzschrift

Ist die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig, so setzt das Gericht der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 5. Titel: Summarisches Verfahren; 5. Kapitel: Vorsorgliche Massnahmen und Schutzschrift

Ist ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten, so kann das Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig machen.

Die gesuchstellende Partei haftet für den aus einer ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahme erwachsenen Schaden. Beweist sie jedoch, dass sie ihr Gesuch in guten Treuen gestellt hat, so kann das Gericht die Ersatzpflicht herabsetzen oder gänzlich von ihr entbinden.

Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit setzt das Gericht eine Frist zur Klage.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 5. Titel: Summarisches Verfahren; 5. Kapitel: Vorsorgliche Massnahmen und Schutzschrift

Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen.

Mit der Anordnung lädt das Gericht die Parteien zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch.

Das Gericht kann die gesuchstellende Partei von Amtes wegen zu einer vorgängigen Sicherheitsleistung verpflichten.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 5. Titel: Summarisches Verfahren; 5. Kapitel: Vorsorgliche Massnahmen und Schutzschrift

Gegen periodisch erscheinende Medien darf das Gericht eine vorsorgliche Massnahme nur anordnen, wenn: a. die bestehende oder drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen schweren Nachteil verursacht oder verursachen kann; b. offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt; und c. die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 5. Titel: Summarisches Verfahren; 5. Kapitel: Vorsorgliche Massnahmen und Schutzschrift

Das Gericht, das die vorsorgliche Massnahme anordnet, trifft auch die erforderlichen Vollstreckungsmassnahmen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 5. Titel: Summarisches Verfahren; 5. Kapitel: Vorsorgliche Massnahmen und Schutzschrift

Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich vorsorgliche Massnahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgehoben werden.

Mit Rechtskraft des Entscheides in der Hauptsache fallen die Massnahmen von Gesetzes wegen dahin. Das Gericht kann die Weitergeltung anordnen, wenn es der Vollstreckung dient oder das Gesetz dies vorsieht.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 5. Titel: Summarisches Verfahren; 5. Kapitel: Vorsorgliche Massnahmen und Schutzschrift

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen: a. des SchKG über sichernde Massnahmen bei der Vollstreckung von Geldforderungen; b. des ZGB über die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln; c. des Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 über die Klage auf Lizenzerteilung.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 5. Titel: Summarisches Verfahren; 5. Kapitel: Vorsorgliche Massnahmen und Schutzschrift

Wer Grund zur Annahme hat, dass gegen ihn ohne vorgängige Anhörung die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme, eines Arrests nach den Artikeln 271–281 SchKG oder einer anderen Massnahme beantragt wird, kann seinen Standpunkt vorsorglich in einer Schutzschrift darlegen.

Die Schutzschrift wird der Gegenpartei nur mitgeteilt, wenn diese das entsprechende Verfahren einleitet.

Die Schutzschrift ist sechs Monate nach Einreichung nicht mehr zu beachten.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren; 1. Kapitel: Angelegenheiten des summarischen Verfahrens

Das summarische Verfahren ist unter Vorbehalt der Artikel 272 und 273 anwendbar für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft, insbesondere für: a. die Massnahmen nach den Artikeln 172–179 ZGB ; b. die Ausdehnung der Vertretungsbefugnis eines Ehegatten für die eheliche Gemeinschaft (Art. 166 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB); c. die Ermächtigung eines Ehegatten zur Verfügung über die Wohnung der Familie (Art. 169 Abs. 2 ZGB); d. die Auskunftspflicht der Ehegatten über Einkommen, Vermögen und Schulden (Art. 170 Abs. 2 ZGB); e. die Anordnung der Gütertrennung und Wiederherstellung des früheren Güterstands (Art. 185, 187 Abs. 2, 189 und 191 ZGB); f. die Verpflichtung eines Ehegatten zur Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars (Art. 195 a ZGB); g. die Festsetzung von Zahlungsfristen und Sicherheitsleistungen zwischen Ehegatten ausserhalb eines Prozesses über die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 203 Abs. 2, 218, 235 Abs. 2 und 250 Abs. 2 ZGB); h. die Zustimmung eines Ehegatten zur Ausschlagung oder zur Annahme einer Erbschaft (Art. 230 Abs. 2 ZGB); i. die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung nachehelichen Unterhalts ausserhalb eines Prozesses über den nachehelichen Unterhalt (Art. 132 ZGB).

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren; 1. Kapitel: Angelegenheiten des summarischen Verfahrens

Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren; 1. Kapitel: Angelegenheiten des summarischen Verfahrens

Das Gericht führt eine mündliche Verhandlung durch. Es kann nur darauf verzichten, wenn der Sachverhalt aufgrund der Eingaben der Parteien klar oder unbestritten ist.

Die Parteien müssen persönlich erscheinen, sofern das Gericht sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert.

Das Gericht versucht, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren; 2. Kapitel: Scheidungsverfahren

Das Scheidungsverfahren wird durch Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens oder einer Scheidungsklage eingeleitet.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren; 2. Kapitel: Scheidungsverfahren

Jeder Ehegatte kann nach Eintritt der Rechtshängigkeit für die Dauer des Scheidungsverfahrens den gemeinsamen Haushalt aufheben.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren; 2. Kapitel: Scheidungsverfahren

Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.

Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.

Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren; 2. Kapitel: Scheidungsverfahren

Für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt gilt der Verhandlungsgrundsatz.

Stellt das Gericht fest, dass für die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen.

Im Übrigen stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren; 2. Kapitel: Scheidungsverfahren

Die Parteien müssen persönlich zu den Verhandlungen erscheinen, sofern das Gericht sie nicht wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen dispensiert.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren; 2. Kapitel: Scheidungsverfahren

Das Gericht genehmigt die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.

Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das Dispositiv des Entscheids aufzunehmen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren; 2. Kapitel: Scheidungsverfahren

Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, wenn: a. die Ehegatten sich über den Ausgleich und dessen Durchführung geeinigt haben; b. die Ehegatten eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben oder der Renten vorlegen; und c. das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht.

Das Gericht teilt den beteiligten Einrichtungen den rechtskräftigen Entscheid bezüglich der sie betreffenden Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages mit. Der Entscheid ist für die Einrichtungen verbindlich.

Weichen die Ehegatten in einer Vereinbarung von der hälftigen Teilung ab oder verzichten sie darin auf den Vorsorgeausgleich, so prüft das Gericht von Amtes wegen, ob eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren; 2. Kapitel: Scheidungsverfahren

Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, so entscheidet das Gericht nach den Vorschriften des ZGB und des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG) über das Teilungsverhältnis (Art. 122–124 e ZGB in Verbindung mit den Art. 22–22 f FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein.

Artikel 280 Absatz 2 gilt sinngemäss.

In den übrigen Fällen, in denen keine Vereinbarung zustande kommt, überweist das Gericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht und teilt diesem insbesondere mit: a. den Entscheid über das Teilungsverhältnis; b. das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung; c. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe dieser Guthaben; d. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die den Ehegatten Renten ausrichten, die Höhe dieser Renten und die zugesprochenen Rentenanteile.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren; 2. Kapitel: Scheidungsverfahren

Werden durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist anzugeben: a. von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird; b. wie viel für den Ehegatten und wie viel für jedes Kind bestimmt ist; c. welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts des berechtigten Ehegatten fehlt, wenn eine nachträgliche Erhöhung der Rente vorbehalten wird; d. ob und in welchem Ausmass die Rente den Veränderungen der Lebenskosten angepasst wird.

Wird der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz auch die nicht angefochtenen Unterhaltsbeiträge für die Kinder neu beurteilen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren; 2. Kapitel: Scheidungsverfahren

Das Gericht befindet im Entscheid über die Ehescheidung auch über deren Folgen.

Die güterrechtliche Auseinandersetzung kann aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden.

Der Ausgleich von Ansprüchen aus der beruflichen Vorsorge kann gesamthaft in ein separates Verfahren verwiesen werden, wenn Vorsorgeansprüche im Ausland betroffen sind und über deren Ausgleich eine Entscheidung im betreffenden Staat erwirkt werden kann. Das Gericht kann das separate Verfahren aussetzen, bis die ausländische Entscheidung vorliegt; es kann bereits das Teilungsverhältnis festlegen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren; 2. Kapitel: Scheidungsverfahren

Die Voraussetzungen und die sachliche Zuständigkeit für eine Änderung des Entscheids richten sich nach den Artikeln 124 e Absatz 2, 129 und 134 ZGB .

Nicht streitige Änderungen können die Parteien in einfacher Schriftlichkeit vereinbaren; vorbehalten bleiben die Bestimmungen des ZGB betreffend Kinderbelange (Art. 134 Abs. 3 ZGB).

Für streitige Änderungsverfahren gelten die Vorschriften über die Scheidungsklage sinngemäss.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren; 2. Kapitel: Scheidungsverfahren

Die gemeinsame Eingabe der Ehegatten enthält: a. die Namen und Adressen der Ehegatten sowie die Bezeichnung allfälliger Vertreterinnen und Vertreter; b. das gemeinsame Scheidungsbegehren; c. die vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen; d. die gemeinsamen Anträge hinsichtlich der Kinder; e. die erforderlichen Belege; f. das Datum und die Unterschriften.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren; 2. Kapitel: Scheidungsverfahren

In der Eingabe haben die Ehegatten zu beantragen, dass das Gericht die Scheidungsfolgen beurteilt, über die sie sich nicht einig sind.

Jeder Ehegatte kann begründete Anträge zu den streitigen Scheidungsfolgen stellen.

Im Übrigen gilt Artikel 285 sinngemäss.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren; 2. Kapitel: Scheidungsverfahren

Ist die Eingabe vollständig, so lädt das Gericht die Parteien zur Anhörung vor. Diese richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB .

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren; 2. Kapitel: Scheidungsverfahren

Sind die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren erfüllt, so spricht das Gericht die Scheidung aus und genehmigt die Vereinbarung.

Sind Scheidungsfolgen streitig geblieben, so wird das Verfahren in Bezug auf diese kontradiktorisch fortgesetzt. Es gilt das vereinfachte Verfahren. Das Gericht kann die Parteirollen verteilen.

Sind die Voraussetzungen für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren nicht erfüllt, so weist das Gericht das gemeinsame Scheidungsbegehren ab und setzt gleichzeitig jedem Ehegatten eine Frist zur Einreichung einer Scheidungsklage. Das Verfahren bleibt während dieser Frist rechtshängig und allfällige vorsorgliche Massnahmen gelten weiter.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren; 2. Kapitel: Scheidungsverfahren

Die Scheidung der Ehe kann nur wegen Willensmängeln mit Berufung angefochten werden.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren; 2. Kapitel: Scheidungsverfahren

Die Scheidungsklage kann ohne schriftliche Begründung eingereicht werden. Sie enthält: a. Namen und Adressen der Ehegatten sowie die Bezeichnung allfälliger Vertreterinnen und Vertreter; b. das Rechtsbegehren, die Ehe sei zu scheiden sowie die Bezeichnung des Scheidungsgrunds (Art. 114 oder 115 ZGB ); c. die Rechtsbegehren hinsichtlich der vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen; d. die Rechtsbegehren hinsichtlich der Kinder; e. die erforderlichen Belege; f. das Datum und die Unterschriften.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren; 2. Kapitel: Scheidungsverfahren

Das Gericht lädt die Ehegatten zu einer Verhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist.

Steht der Scheidungsgrund fest, so versucht das Gericht zwischen den Ehegatten eine Einigung über die Scheidungsfolgen herbeizuführen.

Steht der Scheidungsgrund nicht fest oder kommt keine Einigung zustande, so gibt das Gericht der klagenden Partei Gelegenheit zur Klagebegründung oder zur Ergänzung der Begründung. Das Verfahren wird kontradiktorisch fortgesetzt. Es gilt das vereinfachte Verfahren.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren; 2. Kapitel: Scheidungsverfahren

Das Verfahren wird nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt, wenn die Ehegatten: a. bei Eintritt der Rechtshängigkeit noch nicht seit mindestens zwei Jahren getrennt gelebt haben; und b. mit der Scheidung einverstanden sind.

Steht der geltend gemachte Scheidungsgrund fest, so findet kein Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren statt.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren; 2. Kapitel: Scheidungsverfahren

Die Scheidungsklage kann bis zum Beginn der Urteilsberatung in eine Trennungsklage umgewandelt werden.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 6. Titel: Besondere eherechtliche Verfahren; 2. Kapitel: Scheidungsverfahren

Das Verfahren bei Eheungültigkeits- und Ehetrennungsklagen richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Scheidungsklage.

Eine Trennungsklage kann bis zum Beginn der Urteilsberatung in eine Scheidungsklage umgewandelt werden.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 7. Titel: Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Für selbstständige Klagen über den Unterhalt von minder- und volljährigen Kindern und weitere Kinderbelange gilt das vereinfachte Verfahren.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 7. Titel: Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.

Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.

Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 7. Titel: Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Sind Anordnungen über ein Kind zu treffen, so hört das Gericht die Eltern persönlich an.

Das Gericht kann die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 7. Titel: Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.

Der Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung ist unzulässig.

Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert.

Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 7. Titel: Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.

Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn: a. die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich: 1. der Zuteilung der elterlichen Sorge, 2. der Zuteilung der Obhut, 3. wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs, 4. der Aufteilung der Betreuung, 5. des Unterhaltsbeitrages; b. die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen; c. es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen: 1. erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder 2. den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.

Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 7. Titel: Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Die Vertretung des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, soweit es um folgende Angelegenheiten geht: a. die Zuteilung der elterlichen Sorge; b. die Zuteilung der Obhut; c. wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs; d. die Aufteilung der Betreuung; e. den Unterhaltsbeitrag; f. die Kindesschutzmassnahmen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 7. Titel: Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Ein Entscheid wird eröffnet: a. den Eltern; b. dem Kind, welches das 14. Altersjahr vollendet hat; c. gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand, soweit es um eine der folgenden Fragen geht: 1. die Zuteilung der elterlichen Sorge, 2. die Zuteilung der Obhut, 3. wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs, 4. die Aufteilung der Betreuung, 5. den Unterhaltsbeitrag, 6. die Kindesschutzmassnahmen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 7. Titel: Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Werden im Unterhaltsvertrag oder im Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt, so ist darin anzugeben: a. von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird; b. welcher Betrag für jedes Kind bestimmt ist; c. welcher Betrag zur Deckung des gebührenden Unterhalts jedes Kindes fehlt; d. ob und in welchem Ausmass die Unterhaltsbeiträge den Veränderungen der Lebenskosten angepasst werden.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 7. Titel: Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten; 2. Kapitel: Summarisches Verfahren: Geltungsbereich

Das summarische Verfahren ist insbesondere anwendbar für: a. Entscheide nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts; b. die Leistung eines besonderen Beitrags bei nicht vorgesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes (Art. 286 Abs. 3 ZGB ); c. die Anweisung an die Schuldner und die Sicherstellung des Kinderunterhalts ausserhalb eines Prozesses über die Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 291 und 292 ZGB).

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 2007 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen sind vorbehalten.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 7. Titel: Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten; 3. Kapitel: Unterhalts- und Vaterschaftsklage

Steht das Kindesverhältnis fest, so kann der Beklagte verpflichtet werden, angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu hinterlegen oder vorläufig zu zahlen.

Ist die Unterhaltsklage zusammen mit der Vaterschaftsklage eingereicht worden, so hat der Beklagte auf Gesuch der klagenden Partei: a. die Entbindungskosten und angemessene Beiträge an den Unterhalt von Mutter und Kind zu hinterlegen, wenn die Vaterschaft glaubhaft gemacht ist; b. angemessene Beiträge an den Unterhalt des Kindes zu zahlen, wenn die Vaterschaft zu vermuten ist und die Vermutung durch die sofort verfügbaren Beweismittel nicht umgestossen wird.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 7. Titel: Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten; 3. Kapitel: Unterhalts- und Vaterschaftsklage

Über die Hinterlegung, die vorläufige Zahlung, die Auszahlung hinterlegter Beiträge und die Rückerstattung vorläufiger Zahlungen entscheidet das für die Beurteilung der Klage zuständige Gericht.

Im Fall einer Unterhaltsklage entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange. Steht das Kindesverhältnis fest, haben die Eltern Parteistellung. Das Gericht kann die Parteirollen verteilen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 8. Titel: Verfahren bei eingetragener Partnerschaft; 1. Kapitel: Angelegenheiten des summarischen Verfahrens

Das summarische Verfahren ist anwendbar für: a. die Festsetzung von Geldbeiträgen an den Unterhalt und Anweisung an die Schuldnerin oder den Schuldner (Art. 13 Abs. 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 , PartG); b. die Ermächtigung einer Partnerin oder eines Partners zur Verfügung über die gemeinsame Wohnung (Art. 14 Abs. 2 PartG); c. die Ausdehnung oder den Entzug der Vertretungsbefugnis einer Partnerin oder eines Partners für die Gemeinschaft (Art. 15 Abs. 2 Bst. a und 4 PartG); d. die Auskunftspflicht der Partnerin oder des Partners über Einkommen, Vermögen und Schulden (Art. 16 Abs. 2 PartG); e. die Festlegung, Anpassung oder Aufhebung der Geldbeiträge und die Regelung der Benützung der Wohnung und des Hausrats (Art. 17 Abs. 2 und 4 PartG); f. die Verpflichtung einer Partnerin oder eines Partners zur Mitwirkung bei der Aufnahme eines Inventars (Art. 20 Abs. 1 PartG); g. die Beschränkung der Verfügungsbefugnis einer Partnerin oder eines Partners über bestimmte Vermögenswerte (Art. 22 Abs. 1 PartG); h. die Einräumung von Fristen zur Begleichung von Schulden zwischen den Partnerinnen oder Partnern (Art. 23 Abs. 1 PartG).

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 8. Titel: Verfahren bei eingetragener Partnerschaft; 1. Kapitel: Angelegenheiten des summarischen Verfahrens

Für das Verfahren gelten die Artikel 272 und 273 sinngemäss.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 8. Titel: Verfahren bei eingetragener Partnerschaft; 2. Kapitel: Auflösung und Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft

Für das Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft gelten die Bestimmungen über das Scheidungsverfahren sinngemäss.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 8. Titel: Verfahren bei eingetragener Partnerschaft; 3. Kapitel: Kinderbelange in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft

Hat eine Person das minderjährige Kind ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres eingetragenen Partners adoptiert, so gelten die Artikel 295–302 sinngemäss.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 9. Titel: Rechtsmittel; 1. Kapitel: Berufung

Mit Berufung sind anfechtbar: a. erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide; b. erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 9. Titel: Rechtsmittel; 1. Kapitel: Berufung

Die Berufung ist unzulässig: a. gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts; b. in den folgenden Angelegenheiten des SchKG : 1. Aufhebung des Rechtsstillstandes (Art. 57 d SchKG), 2. Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 SchKG), 3. Rechtsöffnung (Art. 80–84 SchKG), 4. Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG), 5. Bewilligung des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 185 SchKG), 6. Arrest (Art. 272 und 278 SchKG), 7. Entscheide, die nach SchKG in die Zuständigkeit des Konkurs- oder des Nachlassgerichts fallen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 9. Titel: Rechtsmittel; 1. Kapitel: Berufung

Mit Berufung kann geltend gemacht werden: a. unrichtige Rechtsanwendung; b. unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 9. Titel: Rechtsmittel; 1. Kapitel: Berufung

Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.

Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 9. Titel: Rechtsmittel; 1. Kapitel: Berufung

Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

Die Frist für die Berufungsantwort beträgt 30 Tage.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 9. Titel: Rechtsmittel; 1. Kapitel: Berufung

Die Gegenpartei kann in der Berufungsantwort Anschlussberufung erheben.

Die Anschlussberufung fällt dahin, wenn: a. die Rechtsmittelinstanz nicht auf die Berufung eintritt; b. ... c. die Berufung vor Beginn der Urteilsberatung zurückgezogen wird.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 9. Titel: Rechtsmittel; 1. Kapitel: Berufung

Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und zur Berufungsantwort je zehn Tage. Die Anschlussberufung ist unzulässig.

Bei familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305 beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort je 30 Tage. Die Anschlussberufung ist zulässig.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 9. Titel: Rechtsmittel; 1. Kapitel: Berufung

Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge.

Keine aufschiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über: a. das Gegendarstellungsrecht; b. vorsorgliche Massnahmen; c. Anweisungen an die Schuldner; d. die Sicherstellung des Unterhalts.

Richtet sich die Berufung gegen einen Gestaltungsentscheid, so hat sie stets aufschiebende Wirkung.

Wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, kann die Rechtsmittelinstanz auf Gesuch: a. die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligen und nötigenfalls sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit anordnen; oder b. in den Fällen nach Absatz 2 die Vollstreckbarkeit ausnahmsweise aufschieben.

Die Rechtsmittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Berufung entscheiden. Die Anordnung fällt ohne Weiteres dahin, wenn keine Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt abläuft.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 9. Titel: Rechtsmittel; 1. Kapitel: Berufung

Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.

Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.

Sie kann Beweise abnehmen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 9. Titel: Rechtsmittel; 1. Kapitel: Berufung

Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: a. ohne Verzug vorgebracht werden; und b. trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.

Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.

Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: a. die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und b. sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 9. Titel: Rechtsmittel; 1. Kapitel: Berufung

Die Rechtsmittelinstanz kann: a. den angefochtenen Entscheid bestätigen; b. neu entscheiden; oder c. die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn: 1. ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder 2. der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.

Für die Eröffnung und Begründung des Entscheides gilt Artikel 239 sinngemäss.

Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 9. Titel: Rechtsmittel; 2. Kapitel: Beschwerde

Mit Beschwerde sind anfechtbar: a. nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen; b. andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen: 1. in den vom Gesetz bestimmten Fällen, 2. wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht; c. Fälle von Rechtsverzögerung.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 9. Titel: Rechtsmittel; 2. Kapitel: Beschwerde

Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden: a. unrichtige Rechtsanwendung; b. offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 9. Titel: Rechtsmittel; 2. Kapitel: Beschwerde

Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheides oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.

Wird ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder werden andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen angefochten, so beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Der angefochtene Entscheid oder die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat.

Gegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde eingereicht werden.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 9. Titel: Rechtsmittel; 2. Kapitel: Beschwerde

Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

Für die Beschwerdeantwort gilt die gleiche Frist wie für die Beschwerde.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 9. Titel: Rechtsmittel; 2. Kapitel: Beschwerde

Eine Anschlussbeschwerde ist ausgeschlossen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 9. Titel: Rechtsmittel; 2. Kapitel: Beschwerde

Die Rechtsmittelinstanz kann die Vorinstanz um eine Stellungnahme ersuchen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 9. Titel: Rechtsmittel; 2. Kapitel: Beschwerde

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht.

Die Rechtsmittelinstanz kann auf Gesuch die Vollstreckbarkeit aufschieben, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Rechtsmittelinstanz kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde entscheiden. Nötigenfalls ordnet sie sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an. Die Anordnung fällt ohne Weiteres dahin, wenn keine Begründung des erstinstanzlichen Entscheids verlangt wird oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt abläuft.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 9. Titel: Rechtsmittel; 2. Kapitel: Beschwerde

Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.

Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 9. Titel: Rechtsmittel; 2. Kapitel: Beschwerde

Die Rechtsmittelinstanz verlangt bei der Vorinstanz die Akten.

Sie kann aufgrund der Akten entscheiden.

Soweit sie die Beschwerde gutheisst: a. hebt sie den Entscheid oder die prozessleitende Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück; oder b. entscheidet sie neu, wenn die Sache spruchreif ist.

Wird die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gutgeheissen, so kann die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz eine Frist zur Behandlung der Sache setzen.

Für die Eröffnung und Begründung des Entscheids gilt Artikel 239 sinngemäss.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 9. Titel: Rechtsmittel; 2. Kapitel: Beschwerde

Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts nach den Artikeln 38–52 des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen), so prüft die Rechtsmittelinstanz die im Lugano-Übereinkommen vorgesehenen Verweigerungsgründe mit voller Kognition.

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Sichernde Massnahmen, insbesondere der Arrest nach Artikel 271 Absatz 1 Ziffer 6 SchKG , sind vorbehalten.

Die Frist für die Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung richtet sich nach Artikel 43 Absatz 5 des Lugano-Übereinkommens.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 9. Titel: Rechtsmittel; 3. Kapitel: Revision

Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn: a. sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; b. ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; c. geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich wegen formeller oder materieller Mängel unwirksam ist; d. sie einen Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht.

Die Revision wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) kann verlangt werden, wenn: a. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat; b. eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und c. die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 9. Titel: Rechtsmittel; 3. Kapitel: Revision

Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.

Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser im Falle von Artikel 328 Absatz 1 Buchstabe b.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 9. Titel: Rechtsmittel; 3. Kapitel: Revision

Das Gericht stellt das Revisionsgesuch der Gegenpartei zur Stellungnahme zu, es sei denn, das Gesuch sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 9. Titel: Rechtsmittel; 3. Kapitel: Revision

Das Revisionsgesuch hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheids nicht.

Das Gericht kann die Vollstreckbarkeit aufschieben. Nötigenfalls ordnet es sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 9. Titel: Rechtsmittel; 3. Kapitel: Revision

Der Entscheid über das Revisionsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 9. Titel: Rechtsmittel; 3. Kapitel: Revision

Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es seinen früheren Entscheid auf und entscheidet neu.

Im neuen Entscheid entscheidet es auch über die Kosten des früheren Verfahrens.

Es eröffnet seinen Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 9. Titel: Rechtsmittel; 4. Kapitel: Erläuterung und Berichtigung

Ist das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor. Im Gesuch sind die beanstandeten Stellen und die gewünschten Änderungen anzugeben.

Die Artikel 330 und 331 gelten sinngemäss. Bei der Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann das Gericht auf eine Stellungnahme der Parteien verzichten.

Ein Entscheid über das Erläuterungs- oder Berichtigungsgesuch ist mit Beschwerde anfechtbar.

Der erläuterte oder berichtigte Entscheid wird den Parteien eröffnet.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 10. Titel: Vollstreckung; 1. Kapitel: Vollstreckung von Entscheiden

Die Entscheide werden nach den Bestimmungen dieses Kapitels vollstreckt.

Lautet der Entscheid auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung, so wird er nach den Bestimmungen des SchKG vollstreckt.

Die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheide richten sich nach diesem Kapitel, soweit weder ein Staatsvertrag noch das IPRG etwas anderes bestimmen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 10. Titel: Vollstreckung; 1. Kapitel: Vollstreckung von Entscheiden

Ein Entscheid ist vollstreckbar, wenn er: a. rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckbarkeit nicht aufgeschoben hat (Art. 315 Abs. 4, 325 Abs. 2 und 331 Abs. 2); oder b. noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckbarkeit bewilligt worden ist.

Auf Verlangen bescheinigt das Gericht, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, die Vollstreckbarkeit.

Ein ohne schriftliche Begründung eröffneter Entscheid (Art. 239) ist unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 vollstreckbar.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 10. Titel: Vollstreckung; 1. Kapitel: Vollstreckung von Entscheiden

Hat bereits das urteilende Gericht konkrete Vollstreckungsmassnahmen angeordnet (Art. 236 Abs. 3), so kann der Entscheid direkt vollstreckt werden.

Die unterlegene Partei kann beim Vollstreckungsgericht um Einstellung der Vollstreckung ersuchen; Artikel 341 gilt sinngemäss.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 10. Titel: Vollstreckung; 1. Kapitel: Vollstreckung von Entscheiden

Kann nicht direkt vollstreckt werden, so ist beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch einzureichen.

Die gesuchstellende Partei hat die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 10. Titel: Vollstreckung; 1. Kapitel: Vollstreckung von Entscheiden

Zwingend zuständig für die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen und die Einstellung der Vollstreckung ist das Gericht: a. am Wohnsitz oder Sitz der unterlegenen Partei; b. am Ort, wo die Massnahmen zu treffen sind; oder c. am Ort, wo der zu vollstreckende Entscheid gefällt worden ist.

Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 10. Titel: Vollstreckung; 1. Kapitel: Vollstreckung von Entscheiden

Das Vollstreckungsgericht kann sichernde Massnahmen anordnen, nötigenfalls ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 10. Titel: Vollstreckung; 1. Kapitel: Vollstreckung von Entscheiden

Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen.

Es setzt der unterlegenen Partei eine kurze Frist zur Stellungnahme.

Materiell kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entgegenstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Tilgung und Stundung sind mit Urkunden zu beweisen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 10. Titel: Vollstreckung; 1. Kapitel: Vollstreckung von Entscheiden

Der Entscheid über eine bedingte oder eine von einer Gegenleistung abhängige Leistung kann erst vollstreckt werden, wenn das Vollstreckungsgericht festgestellt hat, dass die Bedingung eingetreten ist oder die Gegenleistung gehörig angeboten, erbracht oder sichergestellt worden ist.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 10. Titel: Vollstreckung; 1. Kapitel: Vollstreckung von Entscheiden

Lautet der Entscheid auf eine Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden, so kann das Vollstreckungsgericht anordnen: a. eine Strafdrohung nach Artikel 292 StGB ; b. eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken; c. eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken für jeden Tag der Nichterfüllung; d. eine Zwangsmassnahme wie Wegnahme einer beweglichen Sache oder Räumung eines Grundstückes; oder e. eine Ersatzvornahme.

Enthält der Entscheid ein Verbot nach Artikel 28 b ZGB , so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der gesuchstellenden Person eine elektronische Überwachung nach Artikel 28 c ZGB anordnen.

Die unterlegene Partei und Dritte haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Durchsuchungen zu dulden.

Die mit der Vollstreckung betraute Person kann die Hilfe der zuständigen Behörde in Anspruch nehmen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 10. Titel: Vollstreckung; 1. Kapitel: Vollstreckung von Entscheiden

Lautet der Entscheid auf Abgabe einer Willenserklärung, so wird die Erklärung durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt.

Betrifft die Erklärung ein öffentliches Register wie das Grundbuch und das Handelsregister, so erteilt das urteilende Gericht der registerführenden Person die nötigen Anweisungen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 10. Titel: Vollstreckung; 1. Kapitel: Vollstreckung von Entscheiden

Die obsiegende Partei kann verlangen: a. Schadenersatz, wenn die unterlegene Partei den gerichtlichen Anordnungen nicht nachkommt; b. die Umwandlung der geschuldeten Leistung in eine Geldleistung.

Das Vollstreckungsgericht setzt den entsprechenden Betrag fest.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 10. Titel: Vollstreckung; 1. Kapitel: Vollstreckung von Entscheiden

Dritte, die von einem Vollstreckungsentscheid in ihren Rechten betroffen sind, können den Entscheid mit Beschwerde anfechten.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 10. Titel: Vollstreckung; 2. Kapitel: Vollstreckung öffentlicher Urkunden

Öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art können wie Entscheide vollstreckt werden, wenn: a. die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt; b. der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung in der Urkunde erwähnt ist; und c. die geschuldete Leistung: 1. in der Urkunde genügend bestimmt ist, 2. in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt ist, und 3. fällig ist.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 10. Titel: Vollstreckung; 2. Kapitel: Vollstreckung öffentlicher Urkunden

Nicht direkt vollstreckbar sind Urkunden über Leistungen: a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 ; b. aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht; c. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 ; d. aus dem Arbeitsverhältnis und nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 ; e. aus Konsumentenverträgen (Art. 32).

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 10. Titel: Vollstreckung; 2. Kapitel: Vollstreckung öffentlicher Urkunden

Die vollstreckbare Urkunde über eine Geldleistung gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel nach den Artikeln 80 und 81 SchKG .

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 10. Titel: Vollstreckung; 2. Kapitel: Vollstreckung öffentlicher Urkunden

Ist eine Urkunde über eine andere Leistung zu vollstrecken, so stellt die Urkundsperson der verpflichteten Partei auf Antrag der berechtigten Partei eine beglaubigte Kopie der Urkunde zu und setzt ihr für die Erfüllung eine Frist von 20 Tagen. Die berechtigte Partei erhält eine Kopie der Zustellung.

Nach unbenütztem Ablauf der Erfüllungsfrist kann die berechtigte Partei beim Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsgesuch stellen.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 10. Titel: Vollstreckung; 2. Kapitel: Vollstreckung öffentlicher Urkunden

Die verpflichtete Partei kann Einwendungen gegen die Leistungspflicht nur geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.

Ist die Abgabe einer Willenserklärung geschuldet, so wird die Erklärung durch den Entscheid des Vollstreckungsgerichts ersetzt. Dieses trifft die erforderlichen Anweisungen nach Artikel 344 Absatz 2.

ZPO; 2. Teil: Besondere Bestimmungen; 10. Titel: Vollstreckung; 2. Kapitel: Vollstreckung öffentlicher Urkunden

Die gerichtliche Beurteilung der geschuldeten Leistung bleibt in jedem Fall vorbehalten. Insbesondere kann die verpflichtete Partei jederzeit auf Feststellung klagen, dass der Anspruch nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Die Bestimmungen dieses Teils gelten für Verfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, sofern nicht die Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG anwendbar sind.

Die Parteien können die Geltung dieses Teils durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung der Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 358.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Der Sitz des Schiedsgerichtes wird von den Parteien oder von der durch sie beauftragten Stelle bestimmt. Erfolgt keine Sitzbestimmung, so bestimmt das Schiedsgericht seinen Sitz selbst.

Bestimmen weder die Parteien noch die von ihnen beauftragte Stelle noch das Schiedsgericht den Sitz, so ist dieser am Ort des staatlichen Gerichtes, das bei Fehlen einer Schiedsvereinbarung zur Beurteilung der Sache zuständig wäre.

Sind mehrere staatliche Gerichte zuständig, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des staatlichen Gerichtes, das als erstes in Anwendung von Artikel 356 angerufen wird.

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht auch an jedem andern Ort verhandeln, Beweise abnehmen und beraten.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Der Kanton, in dem sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, bezeichnet ein oberes Gericht, das zuständig ist für: a. Beschwerden und Revisionsgesuche; b. die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung und die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit.

Ein vom Sitzkanton bezeichnetes anderes oder anders zusammengesetztes Gericht ist als einzige Instanz zuständig für: a. die Ernennung, Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter; b. die Verlängerung der Amtsdauer des Schiedsgerichts; c. die Unterstützung des Schiedsgerichts bei den Verfahrenshandlungen.

Mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe a entscheidet das zuständige staatliche Gericht im summarischen Verfahren. Artikel 251 a Absatz 2 ist anwendbar.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 2. Titel: Schiedsvereinbarung und Schiedsklausel

Die Schiedsvereinbarung kann sich sowohl auf bestehende als auch auf künftige Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis beziehen.

Gegen die Schiedsvereinbarung kann nicht eingewendet werden, der Hauptvertrag sei ungültig.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 2. Titel: Schiedsvereinbarung und Schiedsklausel

Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.

Für Schiedsklauseln, die in einseitigen Rechtsgeschäften oder in Statuten vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen dieses Teils sinngemäss.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 2. Titel: Schiedsvereinbarung und Schiedsklausel

Werden die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung, ihr Inhalt, ihre Tragweite oder die richtige Konstituierung des Schiedsgerichts vor dem Schiedsgericht bestritten, so entscheidet dieses darüber mit Zwischenentscheid oder im Entscheid über die Hauptsache.

Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts muss vor der Einlassung auf die Hauptsache erhoben werden.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 3. Titel: Bestellung des Schiedsgerichts

Die Parteien können frei vereinbaren, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht besteht. Haben sie nichts vereinbart, so besteht es aus drei Mitgliedern.

Haben die Parteien eine gerade Zahl vereinbart, so ist anzunehmen, dass eine zusätzliche Person als Präsidentin oder Präsident zu bestimmen ist.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 3. Titel: Bestellung des Schiedsgerichts

Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt.

Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten.

Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet.

In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 3. Titel: Bestellung des Schiedsgerichts

Sieht die Schiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vor oder ernennt diese die Mitglieder nicht innert angemessener Frist, so nimmt das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht auf Antrag einer Partei die Ernennung vor, wenn: a. die Parteien sich über die Ernennung der Einzelschiedsrichterin, des Einzelschiedsrichters, der Präsidentin oder des Präsidenten nicht einigen; b. eine Partei die von ihr zu bezeichnenden Mitglieder nicht innert 30 Tagen seit Aufforderung ernennt; oder c. die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter sich nicht innert 30 Tagen seit ihrer Ernennung über die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten einigen.

Im Falle einer Mehrparteienschiedssache kann das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht alle Mitglieder ernennen.

Wird ein staatliches Gericht mit der Ernennung betraut, so muss es die Ernennung vornehmen, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 3. Titel: Bestellung des Schiedsgerichts

Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat das Vorliegen von Umständen unverzüglich offenzulegen, die berechtigte Zweifel an ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit wecken können.

Diese Pflicht bleibt während des ganzen Verfahrens bestehen.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 3. Titel: Bestellung des Schiedsgerichts

Die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter bestätigen die Annahme des Amtes.

Das Schiedsgericht ist erst konstituiert, wenn alle Mitglieder die Annahme des Amtes erklärt haben.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 3. Titel: Bestellung des Schiedsgerichts

Das Schiedsgericht kann ein Sekretariat bestellen.

Die Artikel 363 Absatz 1 und 367–369 gelten sinngemäss.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 3. Titel: Bestellung des Schiedsgerichts

In der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Vereinbarung können die Parteien die Amtsdauer des Schiedsgerichts befristen.

Die Amtsdauer, innert der das Schiedsgericht den Schiedsspruch zu fällen hat, kann verlängert werden: a. durch Vereinbarung der Parteien; b. auf Antrag einer Partei oder des Schiedsgerichts durch Entscheid des nach Artikel 356 Absatz 2 zuständigen staatlichen Gerichts.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 4. Titel: Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts

Ein Mitglied des Schiedsgerichts kann abgelehnt werden, wenn: a. es nicht den von den Parteien vereinbarten Anforderungen entspricht; b. ein Ablehnungsgrund vorliegt, der in der von den Parteien vereinbarten Verfahrensordnung vorgesehen ist; oder c. berechtigte Zweifel an seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit bestehen.

Eine Partei kann ein Mitglied, das sie ernannt hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach der Ernennung Kenntnis erhalten hat. Der Ablehnungsgrund ist dem Schiedsgericht und der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 4. Titel: Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts

Eine Partei kann das Schiedsgericht ablehnen, wenn die andere Partei einen überwiegenden Einfluss auf die Ernennung der Mitglieder ausgeübt hat. Die Ablehnung ist dem Schiedsgericht und der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.

Das neue Schiedsgericht wird im Verfahren nach den Artikeln 361 und 362 bestellt.

Die Parteien sind berechtigt, Mitglieder des abgelehnten Schiedsgerichts wiederum als Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter zu ernennen.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 4. Titel: Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts

Die Parteien können das Ablehnungsverfahren frei vereinbaren.

Haben sie nichts vereinbart und ist das Schiedsverfahren noch nicht abgeschlossen, so ist das Ablehnungsgesuch schriftlich und begründet innert 30 Tagen, seit die gesuchstellende Partei Kenntnis vom Ablehnungsgrund hat oder bei gehöriger Auf merksamkeit haben konnte, an das abgelehnte Mitglied zu richten und den übrigen Mitgliedern mitzuteilen.

Die gesuchstellende Partei kann innert 30 Tagen seit Einreichung des Ablehnungsgesuchs einen Entscheid von der von den Parteien bezeichneten Stelle oder, wenn keine solche bezeichnet wurde, von dem nach Artikel 356 Absatz 2 zuständigen staatlichen Gericht verlangen.

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht während des Ablehnungsverfahrens das Verfahren ohne Ausschluss der abgelehnten Personen bis und mit Schiedsspruch weiterführen.

Der Entscheid über die Ablehnung kann nur zusammen mit dem ersten Schiedsspruch angefochten werden.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 4. Titel: Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts

Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann durch Vereinbarung der Parteien abberufen werden. Für die Vereinbarung gilt die für die Schiedsvereinbarung geforderte Form.

Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts ausser Stande, seine Aufgaben innert nützlicher Frist oder mit gehöriger Sorgfalt zu erfüllen und haben die Parteien nichts anderes vereinbart , so kann auf Antrag einer Partei die von den Parteien bezeichnete Stelle oder, wenn keine solche bezeichnet wurde, das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht dieses Mitglied absetzen.

Für die Anfechtung eines solchen Entscheides gilt Artikel 369 Absatz 5.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 4. Titel: Ablehnung, Abberufung und Ersetzung der Mitglieder des Schiedsgerichts

Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts zu ersetzen, so gilt das gleiche Verfahren wie für seine Ernennung, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder vereinbaren.

Kann es nicht auf diese Weise ersetzt werden, so wird das neue Mitglied durch das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht ernannt, es sei denn, die Schiedsvereinbarung schliesse diese Möglichkeit aus oder falle nach Ausscheiden eines Mitglieds des Schiedsgerichts dahin.

Können sich die Parteien nicht darüber einigen, welche Prozesshandlungen, an denen das ersetzte Mitglied mitgewirkt hat, zu wiederholen sind, so entscheidet das neu konstituierte Schiedsgericht.

Während der Dauer des Ersetzungsverfahrens steht die Frist, innert der das Schiedsgericht seinen Schiedsspruch zu fällen hat, nicht still.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 5. Titel: Das Schiedsverfahren

Das Schiedsverfahren ist rechtshängig: a. sobald eine Partei das in der Schiedsvereinbarung bezeichnete Schiedsgericht anruft; oder b. wenn die Vereinbarung kein Schiedsgericht bezeichnet: sobald eine Partei das Verfahren zur Bestellung des Schiedsgerichts oder das von den Parteien vereinbarte vorausgehende Schlichtungsverfahren einleitet.

...

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 5. Titel: Das Schiedsverfahren

Die Parteien können das Schiedsverfahren: a. selber regeln; b. durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; c. einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.

Haben die Parteien das Verfahren nicht geregelt, so wird dieses vom Schiedsgericht festgelegt.

Die Präsidentin oder der Präsident des Schiedsgerichts kann über einzelne Verfahrensfragen allein entscheiden, wenn eine entsprechende Ermächtigung der Parteien oder der andern Mitglieder des Schiedsgerichts vorliegt.

Das Schiedsgericht muss die Gleichbehandlung der Parteien und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleisten und ein kontradiktorisches Verfahren durchführen.

Jede Partei kann sich vertreten lassen.

Verstösse gegen die Verfahrensregeln sind sofort zu rügen, nachdem sie erkannt wurden oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar waren; andernfalls können sie später nicht mehr geltend gemacht werden.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 5. Titel: Das Schiedsverfahren

Das staatliche Gericht oder, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen einschliesslich solcher für die Sicherung von Beweismitteln anordnen.

Unterzieht sich die betroffene Partei einer vom Schiedsgericht angeordneten Massnahme nicht freiwillig, so trifft das staatliche Gericht auf Antrag des Schiedsgerichts oder einer Partei die erforderlichen Anordnungen.

Ist ein Schaden für die andere Partei zu befürchten, so kann das Schiedsgericht oder das staatliche Gericht die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen.

Die gesuchstellende Partei haftet für den aus einer ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahme erwachsenen Schaden. Beweist sie jedoch, dass sie ihr Gesuch in guten Treuen gestellt hat, so kann das Gericht die Ersatzpflicht herabsetzen oder gänzlich von ihr entbinden. Die geschädigte Partei kann den Anspruch im hängigen Schiedsverfahren geltend machen.

Eine geleistete Sicherheit ist freizugeben, wenn feststeht, dass keine Schadenersatzklage erhoben wird; bei Ungewissheit setzt das Schiedsgericht eine Frist zur Klage.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 5. Titel: Das Schiedsverfahren

Das Schiedsgericht nimmt die Beweise selber ab.

Ist für die Beweisabnahme oder für die Vornahme sonstiger Handlungen des Schiedsgerichts staatliche Rechtshilfe erforderlich, so kann das Schiedsgericht das nach Artikel 356 Absatz 2 zuständige staatliche Gericht um Mitwirkung ersuchen. Mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann dies auch eine Partei tun.

Die Mitglieder des Schiedsgerichts können an den Verfahrenshandlungen des staatlichen Gerichts teilnehmen und Fragen stellen.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 5. Titel: Das Schiedsverfahren

Ein Schiedsverfahren kann von oder gegen Streitgenossen geführt werden, wenn: a. alle Parteien unter sich durch eine oder mehrere übereinstimmende Schiedsvereinbarungen verbunden sind; und b. die geltend gemachten Ansprüche identisch sind oder in einem sachlichen Zusammenhang stehen.

Sachlich zusammenhängende Ansprüche zwischen den gleichen Parteien können im gleichen Schiedsverfahren beurteilt werden, wenn sie Gegenstand übereinstimmender Schiedsvereinbarungen der Parteien sind.

Die Intervention einer dritten Person und der Beitritt einer durch Klage streitberufenen Person setzen eine Schiedsvereinbarung zwischen der dritten Person und den Streitparteien voraus und bedürfen der Zustimmung des Schiedsgerichts.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 5. Titel: Das Schiedsverfahren

Erhebt eine Partei die Verrechnungseinrede, so kann das Schiedsgericht die Einrede beurteilen, unabhängig davon, ob die zur Verrechnung gestellte Forderung unter die Schiedsvereinbarung fällt oder ob für sie eine andere Schiedsvereinbarung oder eine Gerichtsstandsvereinbarung besteht.

Eine Widerklage ist zulässig, wenn sie eine Streitsache betrifft, die unter eine übereinstimmende Schiedsvereinbarung der Parteien fällt.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 5. Titel: Das Schiedsverfahren

Das Schiedsgericht kann einen Vorschuss für die mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen und die Durchführung des Verfahrens von dessen Leistung abhängig machen. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, bestimmt es die Höhe des Vorschusses jeder Partei.

Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, so kann die andere Partei die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schiedsverfahren verzichten. Verzichtet sie auf das Schiedsverfahren, so kann sie für diese Streitsache ein neues Schiedsverfahren einleiten oder Klage vor dem staatlichen Gericht erheben.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 5. Titel: Das Schiedsverfahren

Erscheint die klagende Partei zahlungsunfähig, so kann das Schiedsgericht auf Antrag der beklagten Partei verfügen, dass deren mutmassliche Parteientschädigung innert bestimmter Frist sicherzustellen ist. Für die beklagte Partei gilt Artikel 378 Absatz 2 sinngemäss.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 5. Titel: Das Schiedsverfahren

Die unentgeltliche Rechtspflege ist ausgeschlossen.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 6. Titel: Schiedsspruch

Das Schiedsgericht entscheidet: a. nach den Rechtsregeln, welche die Parteien gewählt haben; oder b. nach Billigkeit, wenn es von den Parteien dazu ermächtigt worden ist.

Fehlt eine solche Wahl oder eine solche Ermächtigung, so entscheidet es nach dem Recht, das ein staatliches Gericht anwenden würde.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 6. Titel: Schiedsspruch

Bei den Beratungen und Abstimmungen haben alle Mitglieder des Schiedsgerichts mitzuwirken.

Verweigert ein Mitglied die Teilnahme an einer Beratung oder an einer Abstimmung, so können die übrigen Mitglieder ohne es beraten und entscheiden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Das Schiedsgericht fällt den Schiedsspruch mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, es sei denn, die Parteien hätten etwas anderes vereinbart.

Ergibt sich keine Stimmenmehrheit, so fällt die Präsidentin oder der Präsident den Schiedsspruch.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 6. Titel: Schiedsspruch

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht das Verfahren auf einzelne Fragen und Rechtsbegehren beschränken.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 6. Titel: Schiedsspruch

Der Schiedsspruch enthält: a. die Zusammensetzung des Schiedsgerichts; b. die Angabe des Sitzes des Schiedsgerichts; c. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung; d. die Rechtsbegehren der Parteien oder, bei Fehlen von Anträgen, eine Umschreibung der Streitfrage; e. sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben: die Darstellung des Sachverhaltes, die rechtlichen Entscheidungsgründe und gegebenenfalls die Billigkeitserwägungen; f. das Dispositiv in der Sache sowie die Höhe und die Verteilung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung; g. das Datum des Schiedsspruches.

Der Schiedsspruch ist zu unterzeichnen; es genügt die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 6. Titel: Schiedsspruch

Erledigen die Parteien während des Schiedsverfahrens die Streitsache, so hält das Schiedsgericht auf Antrag die Einigung in Form eines Schiedsspruches fest.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 6. Titel: Schiedsspruch

Jeder Partei ist ein Exemplar des Schiedsspruches zuzustellen.

Jede Partei kann auf ihre Kosten beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht ein Exemplar des Schiedsspruches hinterlegen.

Auf Antrag einer Partei stellt dieses Gericht eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 6. Titel: Schiedsspruch

Mit der Eröffnung hat der Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 6. Titel: Schiedsspruch

Jede Partei kann beim Schiedsgericht beantragen, dass dieses: a. Redaktions- und Rechnungsfehler im Schiedsspruch berichtigt; b. bestimmte Teile des Schiedsspruchs erläutert; c. einen ergänzenden Schiedsspruch über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht behandelt worden sind.

Der Antrag ist innert 30 Tagen seit Entdecken des Fehlers oder der erläuterungs- und ergänzungsbedürftigen Teile des Schiedsspruches zu stellen, spätestens aber innert eines Jahres seit Zustellung des Schiedsspruches.

Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Schiedsspruchs läuft die Rechtsmittelfrist von Neuem.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 7. Titel: Rechtsmittel; 1. Kapitel: Beschwerde

Der Schiedsspruch unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht.

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 , soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 7. Titel: Rechtsmittel; 1. Kapitel: Beschwerde

Die Parteien können durch eine ausdrückliche Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft vereinbaren, dass der Schiedsspruch mit Beschwerde beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen kantonalen Gericht angefochten werden kann.

Für das Verfahren gelten die Artikel 319–327, soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt. Das kantonale Gericht entscheidet endgültig.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 7. Titel: Rechtsmittel; 1. Kapitel: Beschwerde

Die Beschwerde ist erst nach Ausschöpfung der in der Schiedsvereinbarung vorgesehenen schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 7. Titel: Rechtsmittel; 1. Kapitel: Beschwerde

Anfechtbar ist: a. jeder Teil- oder Endschiedsspruch; b. ein Zwischenschiedsspruch aus den in Artikel 393 Buchstaben a und b genannten Gründen.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 7. Titel: Rechtsmittel; 1. Kapitel: Beschwerde

Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn: a. die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist; b. sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat; c. das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; d. der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; e. er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht; f. die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 7. Titel: Rechtsmittel; 1. Kapitel: Beschwerde

Die Rechtsmittelinstanz kann den Schiedsspruch nach Anhörung der Parteien an das Schiedsgericht zurückweisen und ihm eine Frist zur Berichtigung oder Ergänzung setzen.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 7. Titel: Rechtsmittel; 1. Kapitel: Beschwerde

Wird der Schiedsspruch nicht an das Schiedsgericht zurückgewiesen oder von diesem nicht fristgerecht berichtigt oder ergänzt, so entscheidet die Rechtsmittelinstanz über die Beschwerde und hebt bei deren Gutheissung den Schiedsspruch auf.

Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so entscheidet das Schiedsgericht nach Massgabe der Erwägungen im Rückweisungsentscheid neu. Ist es nicht mehr vollständig, so ist Artikel 371 anwendbar.

Die Aufhebung kann auf einzelne Teile des Schiedsspruches beschränkt werden, sofern die andern nicht davon abhängen.

Wird der Schiedsspruch wegen offensichtlich zu hoher Entschädigungen und Auslagen angefochten, so kann die Rechtsmittelinstanz über diese selber entscheiden.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 7. Titel: Rechtsmittel; 2. Kapitel: Revision

Eine Partei kann beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht die Revision eines Schiedsspruchs verlangen, wenn: a. sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Schiedsspruch entstanden sind; b. wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Schiedsspruch eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; c. geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der schiedsgerichtliche Vergleich unwirksam ist; d. ein Ablehnungsgrund gemäss Artikel 367 Absatz 1 Buchstabe c trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entdeckt wurde und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht.

Die Revision wegen Verletzung der EMRK kann verlangt werden, wenn: a. der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat; b. eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und c. die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 7. Titel: Rechtsmittel; 2. Kapitel: Revision

Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen.

Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Schiedsspruches kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser im Fall von Artikel 396 Absatz 1 Buchstabe b.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 7. Titel: Rechtsmittel; 2. Kapitel: Revision

Für das Verfahren gelten die Artikel 330 und 331.

ZPO; 3. Teil: Schiedsgerichtsbarkeit; 7. Titel: Rechtsmittel; 2. Kapitel: Revision

Heisst das Gericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es den Schiedsspruch auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück.

Ist das Schiedsgericht nicht mehr vollständig, so ist Artikel 371 anwendbar.

ZPO; 4. Teil: Schlussbestimmungen; 1. Titel: Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Er stellt für Gerichtsurkunden und Parteieingaben Formulare zur Verfügung. Die Formulare für die Parteieingaben sind so zu gestalten, dass sie auch von einer rechtsunkundigen Partei ausgefüllt werden können.

Der Bundesrat stellt der Öffentlichkeit Informationen zu den Prozesskosten und den Möglichkeiten der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der Prozessfinanzierung zur Verfügung.

Er kann den Erlass administrativer und technischer Vorschriften sowie die Bereitstellung von Formularen und Informationen dem Bundesamt für Justiz übertragen.

ZPO; 4. Teil: Schlussbestimmungen; 1. Titel: Vollzug

Die Kantone können mit Genehmigung des Bundesrates Pilotprojekte durchführen.

Der Bundesrat kann die Zuständigkeit für die Genehmigung dem Bundesamt für Justiz übertragen.

ZPO; 4. Teil: Schlussbestimmungen; 1. Titel: Vollzug

Bund und Kantone sorgen gemeinsam mit den Gerichten dafür, dass genügend statistische Grundlagen und Geschäftszahlen über die Indikatoren der Anwendung dieses Gesetzes vorliegen, insbesondere Anzahl, Art, Materie, Dauer und Kosten der Verfahren.

ZPO; 4. Teil: Schlussbestimmungen; 2. Titel: Anpassung von Gesetzen

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 1 geregelt.

ZPO; 4. Teil: Schlussbestimmungen; 2. Titel: Anpassung von Gesetzen

Die Koordination von Bestimmungen anderer Erlasse mit diesem Gesetz wird in Anhang 2 geregelt.

ZPO; 4. Teil: Schlussbestimmungen; 3. Titel: Übergangsbestimmungen; 1. Kapitel: Übergangsbestimmungen vom 19. Dezember 2008

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.

ZPO; 4. Teil: Schlussbestimmungen; 3. Titel: Übergangsbestimmungen; 1. Kapitel: Übergangsbestimmungen vom 19. Dezember 2008

Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.

Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.

ZPO; 4. Teil: Schlussbestimmungen; 3. Titel: Übergangsbestimmungen; 1. Kapitel: Übergangsbestimmungen vom 19. Dezember 2008

Die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmt sich nach dem Recht, das zur Zeit ihres Abschlusses gegolten hat.

ZPO; 4. Teil: Schlussbestimmungen; 3. Titel: Übergangsbestimmungen; 1. Kapitel: Übergangsbestimmungen vom 19. Dezember 2008

Die Gültigkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, beurteilt sich nach dem für sie günstigeren Recht.

Für Schiedsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Recht. Die Parteien können jedoch die Anwendung des neuen Rechts vereinbaren.

Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Schiedsspruches in Kraft ist.

Für Verfahren vor den nach Artikel 356 zuständigen staatlichen Gerichten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Recht.

ZPO; 4. Teil: Schlussbestimmungen; 3. Titel: Übergangsbestimmungen; 2. Kapitel: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012

In Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt für Verfahrenshandlungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens das neue Recht.

ZPO; 4. Teil: Schlussbestimmungen; 3. Titel: Übergangsbestimmungen; 3. Kapitel: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. März 2015

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 rechtshängig sind, gilt das neue Recht.

Neue Rechtsbegehren, die durch den Wechsel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, sind zulässig; nicht angefochtene Teile eines Entscheids bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss.

ZPO; 4. Teil: Schlussbestimmungen; 3. Titel: Übergangsbestimmungen; 4. Kapitel: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015

In Scheidungsverfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 rechtshängig sind, gilt das neue Recht.

Neue Rechtsbegehren, die durch den Wandel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, sind zulässig; nicht angefochtene Teile des Urteils bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss.

ZPO; 4. Teil: Schlussbestimmungen; 3. Titel: Übergangsbestimmungen; 5. Kapitel: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2018

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2018 rechtshängig sind, gilt das neue Recht.

ZPO; 4. Teil: Schlussbestimmungen; 3. Titel: Übergangsbestimmungen; 6. Kapitel: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. September 2020

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2020 hängig sind, gilt das neue Recht.

ZPO; 4. Teil: Schlussbestimmungen; 3. Titel: Übergangsbestimmungen; 7. Kapitel: Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 2023

Artikel 8 Absatz 2 zweiter Satz, 63 Absatz 1, 118 Absatz 2 zweiter Satz, 141 a, 141 b, 143 Absatz 1 bis, 149, 167 a, 170 a, 176 Absatz 3, 176 a, 177, 187 Absatz 1 dritter Satz und 2, 193, 198 Buchstaben b bis, f, h und i, 199 Absatz 3, 206 Absatz 4, 210 Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstabe c, 239 Absatz 1, 298 Absatz 1 bis, 315 Absätze 2−5, 317 Absatz 1 bis, 318 Absatz 2, 325 Absatz 2, 327 Absatz 5 und 336 Absätze 1 und 3 gelten auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 17. März 2023 rechtshängig sind.

ZPO; 4. Teil: Schlussbestimmungen; 4. Titel: Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.Datum des Inkrafttreten: 1. Januar 2011

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →