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UWGLCDLCSL
CH
Art. 8a Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) - Verwendung von Paritätsklauseln gegenüber Beherbergungsbetrieben
UWG; 2. Kapitel: Zivil- und prozessrechtliche Bestimmungen
Art. 8a UWG · Verwendung von Paritätsklauseln gegenüber Beherbergungsbetrieben
Unlauter handelt insbesondere, wer als Betreiber einer Online-Plattform zur Buchung von Beherbergungsdienstleistungen allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, welche die Preis- und Angebotssetzung von Beherbergungsbetrieben durch Paritätsklauseln, namentlich bezüglich Preis, Verfügbarkeit oder Konditionen, direkt oder indirekt einschränken.