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Art. 8a Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) - Verwendung von Paritätsklauseln gegenüber Beherbergungsbetrieben

UWG; 2. Kapitel: Zivil- und prozessrechtliche Bestimmungen
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Art. 8a UWG · Verwendung von Paritätsklauseln gegenüber Beherbergungsbetrieben

Unlauter handelt insbesondere, wer als Betreiber einer Online-Plattform zur Buchung von Beherbergungsdienstleistungen allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, welche die Preis- und Angebotssetzung von Beherbergungsbetrieben durch Paritätsklauseln, namentlich bezüglich Preis, Verfügbarkeit oder Konditionen, direkt oder indirekt einschränken.

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