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Art. 3a Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) - Diskriminierung im Fernhandel

UWG; 2. Kapitel: Zivil- und prozessrechtliche Bestimmungen
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Art. 3a UWG · Diskriminierung im Fernhandel

Unlauter handelt insbesondere, wer im Fernhandel ohne sachliche Rechtfertigung einen Kunden in der Schweiz aufgrund seiner Nationalität, seines Wohnsitzes, des Ortes seiner Niederlassung, des Sitzes seines Zahlungsdienstleisters oder des Ausgabeorts seines Zahlungsmittels: a. beim Preis oder bei den Zahlungsbedingungen diskriminiert; b. ihm den Zugang zu einem Online-Portal blockiert beziehungsweise beschränkt; oder c. ihn ohne sein Einverständnis zu einer anderen als der ursprünglich aufgesuchten Version des Online-Portals weiterleitet.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse; Dienstleistungen im Finanzbereich; Dienstleistungen der elektronischen Kommunikation; Dienstleistungen des öffentlichen Verkehrs; Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen; Gesundheitsdienstleistungen; Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschliesslich Lotterien, Glücksspiele in Spielbanken und Wetten; private Sicherheitsdienste; soziale Dienstleistungen aller Art; Dienstleistungen, die mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt verbunden sind; Tätigkeiten von Notaren sowie von Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden; audiovisuelle Dienste.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 2005.3418 (Art. 3a LCD)
Timeshare Consumer Protection Amendments
Introduces specific rules for consumer information before contract conclusion within the Law Against Unfair Competition, mirroring directive requirements and allowing for criminal sanctions.