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Art. 22 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) - Datenbekanntgabe

UWG; 3a. Kapitel: Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden
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Art. 22 UWG · Datenbekanntgabe

Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden können im Rahmen der Zusammenarbeit gemäss Artikel 21 ausländischen Behörden und internationalen Organisationen oder Gremien Daten über Personen und Handlungen bekannt geben, namentlich über: a. Personen, die an einem unlauteren Geschäftsgebaren beteiligt sind; b. den Versand von Werbeschreiben sowie sonstige Unterlagen, die ein unlauteres Geschäftsgebaren dokumentieren; c. die finanzielle Abwicklung des Geschäfts; d. die Sperrung von Postfächern.

Sie können die Daten bekannt geben, wenn die Datenempfänger zusichern, dass sie Gegenrecht halten und die Daten nur zur Bekämpfung unlauteren Geschäftsgebarens bearbeiten. Im Übrigen sind die Artikel 16 und 17 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 anwendbar.

Handelt es sich beim Datenempfänger um eine internationale Organisation oder ein internationales Gremium, so können sie die Daten auch ohne Gegenrecht bekannt geben.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 94-046 (Art. 22 LCD)
Liberalization of Liquidation Regulations
This article is explicitly mentioned as being abrogated in the 'Partie spéciale' section, leading to the liberalization of liquidations and analogous operations.