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Art. 2 Verordnung vom 12. Oktober 2011 über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Wettbewerb) - Information der Öffentlichkeit

Wettbewerb
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Art. 2 Wettbewerb · Information der Öffentlichkeit

In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 4 UWG wird der Bund durch das SECO vertreten.

In besonderen Fällen kann sich der Bund im Einvernehmen mit dem SECO durch eine andere Amtsstelle vertreten lassen.

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