241.3
CH
Art. 2 Verordnung vom 12. Oktober 2011 über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Wettbewerb) - Information der Öffentlichkeit
Wettbewerb
Art. 2 Wettbewerb · Information der Öffentlichkeit
In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 4 UWG wird der Bund durch das SECO vertreten.
In besonderen Fällen kann sich der Bund im Einvernehmen mit dem SECO durch eine andere Amtsstelle vertreten lassen.