241.3
CH
Verordnung vom 12. Oktober 2011 über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Wettbewerb) - Klagerecht des Bundes
5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
Gesetzestext (5 Artikel)
Wettbewerb
Art. 1 Verordnung vom 12. Oktober 2011 über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Wettbewerb) - Klagerecht des Bundes
Originalquelle öffnen
In Zivil- und Strafverfahren auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 UWG wird der Bund durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vertreten.
In besonderen Fällen kann sich der Bund im Einvernehmen mit dem SECO durch eine andere Amtsstelle vertreten lassen.
Wettbewerb
Art. 2 Verordnung vom 12. Oktober 2011 über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Wettbewerb) - Information der Öffentlichkeit
Originalquelle öffnen
In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 4 UWG wird der Bund durch das SECO vertreten.
In besonderen Fällen kann sich der Bund im Einvernehmen mit dem SECO durch eine andere Amtsstelle vertreten lassen.
Wettbewerb
Art. 3 Verordnung vom 12. Oktober 2011 über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Wettbewerb) - Aufhebung bisherigen Rechts
Originalquelle öffnen
Die Verordnung vom 17. Februar 1993 über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird aufgehoben.
Wettbewerb
Art. 4 Verordnung vom 12. Oktober 2011 über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Wettbewerb) - Änderung bisherigen Rechts
Originalquelle öffnen
...
Wettbewerb
Art. 5 Verordnung vom 12. Oktober 2011 über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Wettbewerb) - Inkrafttreten
Originalquelle öffnen
Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.