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Verordnung vom 12. Oktober 2011 über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Wettbewerb) - Klagerecht des Bundes

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Gesetzestext (5 Artikel)

Wettbewerb

In Zivil- und Strafverfahren auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 3 UWG wird der Bund durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vertreten.

In besonderen Fällen kann sich der Bund im Einvernehmen mit dem SECO durch eine andere Amtsstelle vertreten lassen.

Wettbewerb

In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 4 UWG wird der Bund durch das SECO vertreten.

In besonderen Fällen kann sich der Bund im Einvernehmen mit dem SECO durch eine andere Amtsstelle vertreten lassen.

Wettbewerb

Die Verordnung vom 17. Februar 1993 über das Klagerecht des Bundes im Rahmen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird aufgehoben.

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