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Art. 2 Verordnung vom 25. September 2020 über das Informationssystem Plato (Plato-Verordnung) - Zweck des Informationssystems

Plato-Verordnung
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Art. 2 Plato-Verordnung · Zweck des Informationssystems

Das Plato dient dem EDA zur Erfüllung seiner Aufgaben, die durch die Abteilung Menschliche Sicherheit (AMS) in der Politischen Direktion und durch den Direktionsbereich Humanitäre Hilfe und Schweizerisches Korps für humanitäre Hilfe (Direktionsbereich HH/SKH) in der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) in Anwendung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte und der Verordnung vom 11. Mai 1988 über das Schweizerische Korps für humanitäre Hilfe wahrgenommen werden. Es dient insbesondere: a. der Verwaltung und Administration der Angehörigen des Schweizerischen Expertenpools für zivile Friedensförderung der AMS und des SKH; b. der Rekrutierung von Expertinnen und Experten für die Expertenpools; c. der Planung und Abwicklung von Einsätzen; d. der Erstellung von Arbeitsverträgen; e. der Administration der Schulungen und Weiterbildungen der Expertinnen und Experten; f. der logistischen Bereitstellung von Einsatzmaterial; g. der Erstellung von Statistiken.

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