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Art. 8 Verordnung vom 22. März 2019 über das Informationssystem Ordipro (Ordipro-Verordnung) - Bekanntgabe von Daten

Ordipro-Verordnung
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Art. 8 Ordipro-Verordnung · Bekanntgabe von Daten

Den folgenden Stellen werden die Daten nach dem Anhang automatisch und verschlüsselt übermittelt: a. dem Bundesamt für Statistik: im Rahmen der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993 und der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 ; b. der ZAS: zur Verifizierung und Zuweisung der AHV-Nummer; c. dem fedpol: für die Online-Abfrage nach Artikel 6 Buchstabe a; d. dem SEM: für die Online-Abfrage nach Artikel 6 Buchstaben b und c; e. dem Hersteller der Legitimationskarten: zur Herstellung der Legitimationskarten; f. den Erbringern von vergütungsfreien, mehrwertsteuerfreien und zollfreien Leistungen: zur Überprüfung der Bezugsberechtigungen; g. den ausgewählten internationalen Organisationen und Vertretungen nach Artikel 5 Absatz 2: zur Bestätigung der von ihnen erfassten und übermittelten Daten über die von ihnen gemeldeten Personen; h. den für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Stellen: zur Kontrolle der Mutationen im Einwohnerregister; i. der Erhebungsstelle nach Artikel 69 d des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen: zur Erhebung der Abgabe für Radio und Fernsehen; j. dem Centre d’Accueil – Genève Internationale (CAGI): zur Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere zur Unterstützung der Betroffenen bei der Ankunft und Integration in der Schweiz; k. der Steuerverwaltung des Kantons Genf: zur Prüfung der Steuerpflicht von Inhaberinnen und Inhabern einer Legitimationskarte, die keine Steuerfreiheit geniessen.

Das Protokoll EDA und die Mission Genf können im Ordipro erfasste Daten anderen Behörden bekanntgeben, sofern diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen und sie über die nötige rechtliche Grundlage verfügen.

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