Art. 7 Verordnung vom 22. März 2019 über das Informationssystem Ordipro (Ordipro-Verordnung) - Bearbeitungsrechte
Art. 7 Ordipro-Verordnung · Bearbeitungsrechte
Das Protokoll EDA und die Mission Genf verfügen für alle Daten im System über vollständige Bearbeitungsrechte.
Die folgenden Stellen können die Daten nach dem Anhang im Rahmen ihrer Zugriffsrechte zur Identitätsabklärung einsehen: a. die Einwohnerdienste und Polizeibehörden der Kantone und Gemeinden; b. die zuständigen Stellen der Kantone für die Krankenversicherung; c. das Bundesamt für Polizei (fedpol); d. das Staatssekretariat für Migration (SEM); e. die kantonalen und kommunalen Ausgleichskassen; f. der Nachrichtendienst des Bundes (NDB); g. die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone; h. die kantonalen Betreibungsämter.
Die folgenden Stellen können die Daten nach dem Anhang zur Erfüllung der nachstehenden Zwecke bearbeiten: a. die Politische Direktion: für Abklärungen im Rahmen von Akkreditierungen und zur Pflege der bilateralen Beziehungen; b. die Direktion für Völkerrecht: zur Überprüfung von Ansprüchen im Rahmen des diplomatischen und konsularischen Rechts; c. die Grenzkontrollbehörden: zur Durchführung der Personenkontrolle; d. ausgewählte internationale Organisationen und Vertretungen nach Artikel 5 Absatz 2: zur Erfassung, Kontrolle und Verwaltung der Daten der von ihnen gemeldeten Personen; e. die Behörden des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit : zur Identitätsabklärung und zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zollgesetzgebung; f. die Motorfahrzeugkontrollen und Strassenverkehrsämter der Kantone: zur Kontrolle der Fahrzeuge und zur Identitätsabklärung der Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer; g. die ZAS: zur Zuweisung der AHV-Nummer ; h. die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden: zur Abklärung einer allfälligen Steuerpflicht.
Die Einheit für Informatik des EDA verfügt über diejenigen Bearbeitungsrechte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.
Alle Bearbeitungsrechte werden im Abrufverfahren ausgeübt.