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Art. 6 Verordnung vom 22. März 2019 über das Informationssystem Ordipro (Ordipro-Verordnung) - Zugriff auf andere Informationssysteme

Ordipro-Verordnung
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Art. 6 Ordipro-Verordnung · Zugriff auf andere Informationssysteme

Das Ordipro greift mittels Online-Abfrage auf folgende Systeme zu den nachstehenden Zwecken zu: a. das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL): zur Prüfung, ob die im Ordipro erfassten Personen wegen eines Verbrechens oder Vergehens eingetragen sind; b. das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS): zur Prüfung der Visumsgesuche, einschliesslich des Entscheids im Zuständigkeitsbereich des EDA; c. das nationale Visumsystem (ORBIS): zur Prüfung der Visumgesuche, einschliesslich der Beschwerden im Zuständigkeitsbereich des EDA.

Die Resultate der Abfragen werden im Ordipro nicht gespeichert.

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