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Art. 5 Verordnung vom 22. März 2019 über das Informationssystem Ordipro (Ordipro-Verordnung) - Erfassung der Daten

Ordipro-Verordnung
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Art. 5 Ordipro-Verordnung · Erfassung der Daten

Die Daten werden vom Protokoll EDA und von der Mission Genf im Ordipro erfasst.

Werden die Daten von einer ausgewählten internationalen Organisation oder Vertretung provisorisch erfasst, so werden sie von der Mission Genf oder vom Protokoll EDA überprüft und anschliessend definitiv ins System aufgenommen.

Das Ordipro teilt jeder neu erfassten Person automatisch eine Nummer zu.

Die im Ordipro erfassten AHV-Nummern werden nach den Artikeln 133 bis und 134 quater der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung verifiziert und gegebenenfalls berichtigt. Personen ohne AHV-Nummer weist die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) die AHV-Nummer zu.

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