235.21
CH
Art. 4 Verordnung vom 22. März 2019 über das Informationssystem Ordipro (Ordipro-Verordnung) - Bearbeitete Daten
Ordipro-Verordnung
Art. 4 Ordipro-Verordnung · Bearbeitete Daten
Im Ordipro werden die Daten der begünstigten Personen bearbeitet.
Welche Daten bearbeitet werden, ist im Anhang aufgeführt.