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Art. 4 Verordnung vom 22. März 2019 über das Informationssystem Ordipro (Ordipro-Verordnung) - Bearbeitete Daten

Ordipro-Verordnung
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Art. 4 Ordipro-Verordnung · Bearbeitete Daten

Im Ordipro werden die Daten der begünstigten Personen bearbeitet.

Welche Daten bearbeitet werden, ist im Anhang aufgeführt.

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