235.21
CH
Art. 15 Verordnung vom 22. März 2019 über das Informationssystem Ordipro (Ordipro-Verordnung) - Protokollierung
Ordipro-Verordnung
Art. 15 Ordipro-Verordnung · Protokollierung
Die Zugriffe auf das System und die Bearbeitungen werden laufend protokolliert.
Die Protokolle werden während einem Jahr getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.