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Art. 15 Verordnung vom 22. März 2019 über das Informationssystem Ordipro (Ordipro-Verordnung) - Protokollierung

Ordipro-Verordnung
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Art. 15 Ordipro-Verordnung · Protokollierung

Die Zugriffe auf das System und die Bearbeitungen werden laufend protokolliert.

Die Protokolle werden während einem Jahr getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.

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