235.21
CH
Art. 12 Verordnung vom 22. März 2019 über das Informationssystem Ordipro (Ordipro-Verordnung) - Erteilung der Zugriffsberechtigung
Ordipro-Verordnung
Art. 12 Ordipro-Verordnung · Erteilung der Zugriffsberechtigung
Die oder der Anwendungsverantwortliche erteilt den Benutzerinnen und Benutzern des Ordipro die individuellen Zugriffsrechte.
Sie oder er überprüft jährlich, ob die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigungen weiterhin bestehen.