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Art. 12 Verordnung vom 22. März 2019 über das Informationssystem Ordipro (Ordipro-Verordnung) - Erteilung der Zugriffsberechtigung

Ordipro-Verordnung
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Art. 12 Ordipro-Verordnung · Erteilung der Zugriffsberechtigung

Die oder der Anwendungsverantwortliche erteilt den Benutzerinnen und Benutzern des Ordipro die individuellen Zugriffsrechte.

Sie oder er überprüft jährlich, ob die Voraussetzungen für die Zugriffsberechtigungen weiterhin bestehen.

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