235.21
CH
Art. 10 Verordnung vom 22. März 2019 über das Informationssystem Ordipro (Ordipro-Verordnung) - Vernichtung von Datensätzen
Ordipro-Verordnung
Art. 10 Ordipro-Verordnung · Vernichtung von Datensätzen
Fünf Jahre nach der Erfassung der Angabe «abgemeldet» werden die Daten dem Bundesarchiv übergeben und anschliessend, spätestens jedoch ein Jahr nach der Übergabe vernichtet, es sei denn, die betroffene Person weist eine Pendenz auf, die insbesondere Schulden, einen Streitfall oder ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren betrifft.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung des Bundes.