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Art. 8 Verordnung vom 31. August 2022 über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) - Erteilung und Gültigkeit der Datenschutzzertifizierung

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Art. 8 VDSZ · Erteilung und Gültigkeit der Datenschutzzertifizierung

Die Zertifizierungsstelle zertifiziert das Managementsystem, das Produkt, die Dienstleistung oder den Prozess, wenn die datenschutzrechtlichen Anforderungen und die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, nach den vom EDÖB erlassenen Richtlinien oder nach anderen gleichwertigen Normen erfüllt sind. Die Zertifizierung kann mit Auflagen verbunden werden.

Die Zertifizierung ist drei Jahre gültig. Die Zertifizierungsstelle muss jährlich prüfen, ob die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

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