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Art. 7 Verordnung vom 31. August 2022 über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) - Anforderungen an die Zertifizierung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen

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Art. 7 VDSZ · Anforderungen an die Zertifizierung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen

Gegenstand der Prüfung von Produkten, Dienstleistungen und Prozessen ist insbesondere die Gewährleistung: a. der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Nachvollziehbarkeit der bearbeiteten Personendaten; b. der Vermeidung der Bearbeitung von Personendaten, die im Hinblick auf den Verwendungszweck des Produkts, der Dienstleistung oder des Prozesses nicht erforderlich sind; c. der Transparenz der Bearbeitung von Personendaten; d. von technischen Massnahmen zur Unterstützung der Anwenderin oder des Anwenders bei der Einhaltung weiterer Datenschutzgrundsätze und datenschutzrechtlicher Pflichten, insbesondere der Rechte der betroffenen Personen.

Der EDÖB erlässt Richtlinien darüber, nach welchen weiteren datenschutzrechtlichen Kriterien die Prüfung erfolgen muss.

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