Art. 5 Verordnung vom 31. August 2022 über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) - Anforderungen an das Zertifizierungsprogramm
Art. 5 VDSZ · Anforderungen an das Zertifizierungsprogramm
Im Zertifizierungsprogramm müssen mindestens geregelt sein: a. die Prüfkriterien und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die zu zertifizierenden Gegenstände; b. der Ablauf des Verfahrens, insbesondere das Vorgehen, wenn Unregelmässigkeiten festgestellt werden.
Bei der Festlegung des Zertifizierungsprogramms muss Folgendes berücksichtigt werden: a. die zu bearbeitenden Personendaten; b. die für die Bearbeitung der Personendaten verwendete elektronische Infrastruktur; c. die organisatorischen Massnahmen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Personendaten.
Die Prüfkriterien müssen mit allen Grundsätzen nach Artikel 6 DSG übereinstimmen.
Das Zertifizierungsprogramm muss den gemäss Anhang 2 AkkBV anwendbaren Normen sowie weiteren anwendbaren technischen Normen entsprechen.