Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
235.13 VDSZOCPD CH

Art. 3 Verordnung vom 31. August 2022 über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) - Ausländische Zertifizierungsstellen

VDSZ
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 VDSZ · Ausländische Zertifizierungsstellen

Ausländische Zertifizierungsstellen, die auf schweizerischem Territorium tätig sein wollen, müssen nachweisen, dass sie über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und die Anforderungen nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 erfüllen sowie dass ihnen die schweizerische Datenschutzgesetzgebung hinreichend bekannt ist.

Der EDÖB anerkennt eine ausländische Zertifizierungsstelle nach Rücksprache mit der SAS.

Er kann die Anerkennung befristen und mit Auflagen verbinden.

Er entzieht die Anerkennung, wenn die Bedingungen und Auflagen nicht mehr erfüllt sind.

← Art. 2 VDSZ Verordnung vom 31. August 2022 über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) - Anforderungen Art. 3 VDSZ →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →