Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
235.13 VDSZOCPD CH

Art. 11 Verordnung vom 31. August 2022 über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) - Sistierung und Entzug der Zertifizierung

VDSZ
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 VDSZ · Sistierung und Entzug der Zertifizierung

Die Zertifizierungsstelle kann eine Zertifizierung sistieren oder entziehen, insbesondere wenn sie im Rahmen der Überprüfung schwere Mängel feststellt. Ein schwerer Mangel liegt insbesondere vor, wenn: a. wesentliche Voraussetzungen der Datenschutzzertifizierung nicht mehr erfüllt sind; oder b. eine Zertifizierung irreführend oder missbräuchlich verwendet wird.

Bei Streitigkeiten über die Sistierung oder den Entzug richten sich die Beurteilung und das Verfahren nach den zivilrechtlichen Bestimmungen, die auf das Vertragsverhältnis zwischen der Zertifizierungsstelle und dem Hersteller von Datenbearbeitungssystemen oder -programmen, dem Verantwortlichen oder dem Auftragsbearbeiter, der die Zertifizierung erhalten hat, anwendbar sind.

← Art. 10 VDSZ Verordnung vom 31. August 2022 über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) - Anforderungen Art. 11 VDSZ →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →