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235.13 VDSZOCPD CH

Art. 10 Verordnung vom 31. August 2022 über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) - Ausnahme von der Pflicht zur Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung

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Art. 10 VDSZ · Ausnahme von der Pflicht zur Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung

Der private Verantwortliche kann von der Erstellung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gemäss Artikel 22 Absatz 5 DSG nur absehen, wenn die Zertifizierung die Bearbeitung, die im Rahmen der Datenschutz-Folgenabschätzung zu prüfen wäre, einschliesst.

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