232.23
CH
Art. 4 Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen (Organisationen)
Organisationen
Art. 4 Organisationen
Die Namen und Sigel und eine Wiedergabe der Wappen, Flaggen und anderen Zeichen der in den Artikeln 1–3 genannten zwischenstaatlichen Organisationen, die den Schutz dieses Gesetzes erhalten, werden veröffentlicht.
Für jede Organisation tritt der Schutz am Tag der Veröffentlichung ein, welche sie betrifft.
Das Institut für Geistiges Eigentum bestimmt das Publikationsorgan.