232.23
CH
Art. 3 Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen (Organisationen)
Organisationen
Art. 3 Organisationen
Es ist untersagt, die folgenden, der Schweiz durch Vermittlung des Internationalen Büros zum Schutz des gewerblichen Eigentums mitgeteilten Kennzeichen von anderen zwischenstaatlichen Organisationen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehören, zu benützen: a. ihre Namen (in den schweizerischen Amtssprachen oder in englischer Sprache); b. ihre Sigel (in den schweizerischen Amtssprachen oder in englischer Sprache); c. ihre Wappen, Flaggen und anderen Zeichen.
Dieses Verbot gilt auch für Zeichen nach Absatz 1, die mit diesen Kennzeichen verwechselt werden können.