Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
232.23 CH

Art. 2 Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen (Organisationen)

Organisationen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Organisationen

Es ist untersagt, die folgenden, der Schweiz durch Vermittlung des Internationalen Büros zum Schutz des gewerblichen Eigentums mitgeteilten Kennzeichen von Spezialorganisationen der Vereinten Nationen und anderen, dieser Organisation angeschlossenen zwischenstaatlichen Organisationen zu benützen: a. ihre Namen (in den schweizerischen Amtssprachen oder in englischer Sprache); b. ihre Sigel (in den schweizerischen Amtssprachen oder in englischer Sprache); c. ihre Wappen, Flaggen und anderen Zeichen.

Dieses Verbot gilt auch für Zeichen nach Absatz 1, die mit diesen Kennzeichen verwechselt werden können.

← Art. 1 Organisationen Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen (Organisationen) Art. 3 Organisationen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →