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Art. 6 Bundesgesetz vom 25. März 1954 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes (Kreuzes)

Kreuzes
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Art. 6 Kreuzes

Ausnahmsweise und mit ausdrücklicher Erlaubnis des Schweizerischen Roten Kreuzes kann das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund in Friedenszeiten verwendet werden, um Ambulanzfahrzeuge zu kennzeichnen und Rettungsstellen kenntlich zu machen, die ausschliesslich der unentgeltlichen Pflege von Verwundeten und Kranken dienen.

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