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Art. 4 Bundesgesetz vom 25. März 1954 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes (Kreuzes)

Kreuzes
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Art. 4 Kreuzes

Das Schweizerische Rote Kreuz darf jederzeit das Zeichen und den Namen des Roten Kreuzes für seine Tätigkeit verwenden, soweit diese den Grundsätzen der internationalen Rotkreuzkonferenzen und der Bundesgesetzgebung entspricht. In Kriegszeiten muss das Zeichen so verwendet werden, dass es nicht den Anschein haben kann, als ob dadurch der Schutz der Genfer Abkommen beansprucht werde; das Zeichen muss entsprechend kleiner sein und darf weder auf Armbinden noch auf Dächern angebracht werden.

Unter aussergewöhnlichen Umständen, zur Erleichterung seiner Arbeit und unter Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 kann das Schweizerische Rote Kreuz das Schutzzeichen des dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen vorübergehend verwenden.

Das Schweizerische Rote Kreuz legt in einem Reglement die Voraussetzungen fest, unter denen das Zeichen und der Name des Roten Kreuzes oder des Schutzzeichens des dritten Zusatzprotokolls vom 8. Dezember 2005 zu den Genfer Abkommen nach den Absätzen 1 und 1 bis verwendet werden dürfen. Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

Vorbehalten bleibt die Verwendung durch die freiwillige Sanitätshilfe des Schweizerischen Roten Kreuzes gemäss Artikel 1.

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