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Art. 3 Bundesgesetz vom 25. März 1954 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes (Kreuzes)

Kreuzes
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Art. 3 Kreuzes

Das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grunde darf verwendet werden, um in Kriegszeiten die Sanitätszonen und -orte zu kennzeichnen, welche ausschliesslich für Verwundete und Kranke vorbehalten sind und gemäss Artikel 23 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde oder gemäss Artikel 14 des Genfer Abkommens vom 12. August 1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten geschaffen wurden.

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