232.211
WSCHVOPAPOPST
CH
Art. 8 Verordnung vom 2. September 2015 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchV) - Antrag auf Hilfeleistung des BAZG
WSchV
Art. 8 WSchV · Antrag auf Hilfeleistung des BAZG
Einen Antrag auf Hilfeleistung können die Berechtigten nach Artikel 20, 21 oder 22 WSchG einreichen.
Anträge sind bei der Oberzolldirektion einzureichen.
Die Oberzolldirektion entscheidet spätestens 40 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen über den Antrag.
Der Antrag gilt während zwei Jahren, wenn er nicht für eine kürzere Geltungsdauer gestellt wird. Er kann erneuert werden.