232.211
WSCHVOPAPOPST
CH
Art. 7 Verordnung vom 2. September 2015 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchV) - Hilfeleistung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit
WSchV
Art. 7 WSchV · Hilfeleistung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit
Die Hilfeleistung des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erstreckt sich auf das Verbringen von Waren, die widerrechtlich mit geschützten öffentlichen Zeichen des In- oder Auslandes gekennzeichnet sind, in das oder aus dem Zollgebiet, einschliesslich der Lagerung solcher Waren in einem Zolllager oder Zollfreilager.