Art. 5 Verordnung vom 2. September 2015 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchV) - Inhalt des Verzeichnisses der geschützten öffentlichen Zeichen
Art. 5 WSchV · Inhalt des Verzeichnisses der geschützten öffentlichen Zeichen
Das Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen enthält für jedes eingetragene Zeichen: a. die Wiedergabe des Zeichens, allenfalls ergänzt mit Angaben über die Grössenverhältnisse der Teile des Zeichens; handelt es sich um ein Wappen, so kann das Verzeichnis anstelle der Wiedergabe des Zeichens die Blasonierung, allenfalls ergänzt mit beispielhafter Wiedergabe des Zeichens, enthalten; b. den Namen und die Adresse der zuständigen Behörde des Gemeinwesens, zu dem das Zeichen gehört; und c. die Angabe, ob es sich um ein Wappen, eine Fahne, ein amtliches Kontroll- oder Garantiezeichen handelt oder um welches andere öffentliche Zeichen es sich handelt.
Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 enthält das Verzeichnis für jedes eingetragene Zeichen gegebenenfalls: a. die Aufzählung aller Elemente des Zeichens, die Angabe der Farben des Zeichens und die Beschreibung der Stellung der Elemente; b. den Hinweis, in welchem Erlass das Zeichen geregelt ist; c. die Nummer der Registrierung für Zeichen, die von einem Gemeinwesen als Kollektiv- oder Garantiemarke eingetragen worden sind.