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232.211 WSCHVOPAPOPST CH

Art. 2 Verordnung vom 2. September 2015 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchV) - Sprache der Eingaben an das IGE

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Art. 2 WSchV · Sprache der Eingaben an das IGE

Eingaben an das IGE müssen in einer Amtssprache des Bundes eingereicht werden.

Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache eingereicht werden, kann das IGE eine Übersetzung und eine Bescheinigung von deren Richtigkeit verlangen.

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