232.211
WSCHVOPAPOPST
CH
Art. 2 Verordnung vom 2. September 2015 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchV) - Sprache der Eingaben an das IGE
WSchV
Art. 2 WSchV · Sprache der Eingaben an das IGE
Eingaben an das IGE müssen in einer Amtssprache des Bundes eingereicht werden.
Von Beweisurkunden, die nicht in einer Amtssprache eingereicht werden, kann das IGE eine Übersetzung und eine Bescheinigung von deren Richtigkeit verlangen.