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Art. 9 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG) - Amtliche Bezeichnungen

WSchG; 1. Kapitel: Öffentliche Zeichen der Schweiz
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Art. 9 WSchG · Amtliche Bezeichnungen

Amtliche Bezeichnungen und mit ihnen verwechselbare Ausdrücke dürfen für sich allein nur von dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören, verwendet werden.

Der Gebrauch von Bezeichnungen nach Absatz 1 durch andere Personen als das berechtigte Gemeinwesen ist nur zulässig, wenn diese Personen eine behördliche oder behördennahe Tätigkeit ausüben.

Bezeichnungen nach Absatz 1 dürfen in Verbindung mit anderen Wort- oder Bildelementen gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

B-6343/2019 (Art. 9 Abs. 1 WSchG)
Brasserie Federal Logo Usage Denied Due to Insufficient Swiss Enterprise Status
iche Bezeichnungen und mit ihnen verwechselbare Ausdrücke dürfen nur vom Gemeinwesen ver- wendet werden, zu dem sie gehören (vgl. Art. 9 Abs. 1 WSchG). In Kombination kann das Zeichen beim Publikum die Vorstellung wecken, dass sein Gebrauch mit der Schweizerischen Eidgenossensc
B-850/2016 (Art. 9 Abs. 1 WSchG)
Swiss Military Watch Trademark Registration
2011 E. 3.1 "Swiss Military by BTS"; STEFAN SZABO, in: David/Frick [Hrsg.], Kommentar zum Wappenschutzgesetz, Art. 6 N. 6). Nach Art. 9 Abs. 1 WSchG dürfen amtliche Bezeichnungen und mit ihnen verwechselbare Ausdrücke für sich alleine nur von dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören
BVGE-2018-IV-1 (Art. 9 WSchG.)
Swiss Military Watch Trademark Opposition
Widerspruchsmarke vorliegend selbst bei Zeichenidentität mit angegriffener Marke nicht durchsetzbar. Art. 3 Abs. 1 Bst. a MSchG. Art. 9 WSchG. Art. 6 aWSchG. 1. Art. 3 Abs. 1 Bst. a MSchG muss unter Anwendung des Metho- denpluralismus ausgelegt werden, eine Auslegung a