232.21
WSCHGLPAPLPST
CH
Art. 36 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG) - Bisher nicht eingetragene Kennzeichen
WSchG; 6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 36 WSchG · Bisher nicht eingetragene Kennzeichen
Sind beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Eintragungsgesuche für Marken oder Designs hängig, die nach dem bisherigen, nicht aber nach dem neuen Recht von der Eintragung ausgeschlossen sind, so gilt als Hinterlegungsdatum der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.