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232.21 WSCHGLPAPLPST CH

Art. 33 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG) - Vollzug

WSchG; 6. Kapitel: Schlussbestimmungen
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Art. 33 WSchG · Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

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