232.21
WSCHGLPAPLPST
CH
Art. 30 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG) - Einziehung
WSchG; 4. Kapitel: Rechtsschutz
Art. 30 WSchG · Einziehung
Das Gericht kann, selbst im Falle eines Freispruchs die Einziehung oder Vernichtung der Gegenstände, die widerrechtlich mit einem von diesem Gesetz geschützten Zeichen versehen sind, und der vorwiegend zur Herstellung solcher Gegenstände dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
6B_1328/2019 (Art. 30 WSchG)
Forfeiture of Suspected Counterfeit Goods Despite Lack of Intent
a auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten, Geschäftspapieren, Internetseiten oder dergleichen zu verwenden (lit. b). Gemäss Art. 30 WSchG kann das Strafgericht selbst im Fall eines Freispruchs (vgl. Art. 28 WSchG ) die Einziehung oder Vernichtung u.a. der Gegenstän