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Art. 27 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG) - Mitteilung von Entscheiden

WSchG; 4. Kapitel: Rechtsschutz
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Art. 27 WSchG · Mitteilung von Entscheiden

Das Gericht stellt dem IGE Entscheide, einschliesslich solcher über vorsorgliche Massnahmen, und Abschreibungsbeschlüsse nach ihrem Erlass ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung und unentgeltlich zu.

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