232.21
WSCHGLPAPLPST
CH
Art. 27 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG) - Mitteilung von Entscheiden
WSchG; 4. Kapitel: Rechtsschutz
Art. 27 WSchG · Mitteilung von Entscheiden
Das Gericht stellt dem IGE Entscheide, einschliesslich solcher über vorsorgliche Massnahmen, und Abschreibungsbeschlüsse nach ihrem Erlass ohne Verzug in vollständiger Ausfertigung und unentgeltlich zu.