232.21
WSCHGLPAPLPST
CH
Art. 26 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG) - Veröffentlichung des Urteils
WSchG; 4. Kapitel: Rechtsschutz
Art. 26 WSchG · Veröffentlichung des Urteils
Das Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.