232.21
WSCHGLPAPLPST
CH
Art. 23 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG) - Einziehung
WSchG; 4. Kapitel: Rechtsschutz
Art. 23 WSchG · Einziehung
Das Gericht kann die Einziehung von Gegenständen, die widerrechtlich mit einem öffentlichen Zeichen oder einem damit verwechselbaren Zeichen gekennzeichnet sind, und von vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräten und sonstigen Mitteln anordnen.
Es entscheidet darüber, ob das öffentliche Zeichen unkenntlich zu machen ist oder ob die Gegenstände unbrauchbar zu machen, zu vernichten oder in einer bestimmten Weise zu verwenden sind.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
C/11943/2024 · ge (art. 23 LPAP)
Federal Institute of Intellectual Property v. Importation of Steroids Bearing Swiss Coat of Arms
The order to the customs administration to confiscate and destroy the shipment is based on this article, as cited in the final order.