Art. 20 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG) - Klage und Klageberechtigung
Art. 20 WSchG · Klage und Klageberechtigung
Wer durch widerrechtlichen Gebrauch öffentlicher Zeichen in den wirtschaftlichen Interessen verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen, dass es: a. eine drohende Verletzung verbietet; b. eine bestehende Verletzung beseitigt; c. die beklagte Partei verpflichtet, Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich mit dem öffentlichen Zeichen versehen sind, anzugeben und Adressatinnen und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmerinnen und Abnehmer zu nennen; d. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung feststellt, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
Vorbehalten bleiben insbesondere die Klagen nach dem Obligationenrecht auf Schadenersatz, auf Genugtuung und auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.