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Art. 19 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG) - Beweislastumkehr

WSchG; 4. Kapitel: Rechtsschutz
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Art. 19 WSchG · Beweislastumkehr

Die Benutzerin oder der Benutzer eines öffentlichen Zeichens muss beweisen, dass sie oder er dieses gebrauchen darf.

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