232.21
WSCHGLPAPLPST
CH
Art. 19 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG) - Beweislastumkehr
WSchG; 4. Kapitel: Rechtsschutz
Art. 19 WSchG · Beweislastumkehr
Die Benutzerin oder der Benutzer eines öffentlichen Zeichens muss beweisen, dass sie oder er dieses gebrauchen darf.