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232.21 WSCHGLPAPLPST CH

Art. 18 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG)

WSchG; 3. Kapitel: Elektronisches Verzeichnis der geschützten öffentlichen Zeichen
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Art. 18 WSchG

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) führt ein elektronisches Verzeichnis: a. der öffentlichen Zeichen der Schweiz; b. der öffentlichen Zeichen, die ihm ausländische Staaten mitgeteilt haben.

Es macht das Verzeichnis elektronisch zugänglich.

Die Kantone teilen dem IGE die Zeichen nach Artikel 5 mit.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

BVGE-2015-12 (Art. 1–3, Art. 6–8 und Art. 18 Abs. 1 WSchG.)
Trademark Registration of Canton Emblem and Abbreviation Invalid for Products, Not Necessarily for Services
hutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen. Antrag auf Löschung der schweizerischen Marke « ti CENTRO FUNERARIO ». Art. 1–3, Art. 6–8 und Art. 18 Abs. 1 WSchG. Art. 2 Bst. d und Art. 75 Ziff. 3 MSchG. 1. Nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus den Gesetzes- materialien ergibt