232.21
WSCHGLPAPLPST
CH
Art. 17 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG)
WSchG; 2. Kapitel: Öffentliche Zeichen des Auslandes
Art. 17 WSchG
Ein Zeichen, dessen Gebrauch nach Artikel 15 unzulässig ist, darf nicht als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsname oder als Bestandteil davon eingetragen werden.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
B-2457/2024 (Art. 17 WSchG)
"I COLORI DEL SAPORE" Flag Similarity Case
des Zeichens als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungsname erlaubt. Unter dem Abschnittstitel "Eintragungsverbot" sieht Art. 17 WSchG vor, dass ein Zeichen, dessen Gebrauch nach Art. 15 WSchG unzulässig ist, nicht als Marke, Design, Firma, Vereins- oder Stiftungs