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Art. 15 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG) - Gebrauch

WSchG; 2. Kapitel: Öffentliche Zeichen des Auslandes
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Art. 15 WSchG · Gebrauch

Wappen, Fahnen und andere Hoheitszeichen oder mit ihnen verwechselbare Zeichen sowie nationale Bild- und Wortzeichen ausländischer Staaten dürfen nur von dem Staat gebraucht werden, zu dem sie gehören; vorbehalten bleibt Artikel 16.

Der berechtigte Staat darf die Zeichen nach Absatz 1 gebrauchen, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.

Wappen, Fahnen und andere Hoheitszeichen anderer ausländischer Gemeinwesen, insbesondere von Gemeinden, dürfen gebraucht werden, es sei denn der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.

Werden die Zeichen nach den Absätzen 1 und 3 von den massgebenden Verkehrskreisen als Hinweis auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verstanden, so gelten sie als Herkunftsangaben im Sinne des MSchG und unterstehen den Artikeln 48 Absatz 5 und 49 Absatz 4 MSchG.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-2457/2024 (Art. 15 Abs. 1 WSchG)
"I COLORI DEL SAPORE" Flag Similarity Case
This article is used to establish that emblems, flags, or similar signs of foreign states, or signs that can be confused with them, are generally prohibited from use.