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Art. 13 Bundesgesetz vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchG) - Gebrauch von Zeichen als Herkunftsangaben

WSchG; 1. Kapitel: Öffentliche Zeichen der Schweiz
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Art. 13 WSchG · Gebrauch von Zeichen als Herkunftsangaben

Werden die Zeichen nach den Artikeln 8 Absätze 1 und 2, 10 und 11 von den massgebenden Verkehrskreisen als Hinweis auf die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verstanden, so gelten sie als Herkunftsangaben im Sinne des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG) und unterstehen den Artikeln 47–50 MSchG.

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